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Kraftwerksprojekt Schwarze Sulm: Öffentliches Interesse an Kraftwerk überwiegt, Amtsbeschwerde daher abgewiesen
2013/07/0227 vom 24. Mai 2016
Unter Hinweis auf das, ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich betreffende, Urteil des EuGH vom 4. Mai 2016, C-346/14, führte der VwGH in dieser Entscheidung aus, dass die Errichtung des Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm - trotz einer Verschlechterung der Wasserqualität - im öffentlichen Interesse liegt: Sie dient dem Ziel, erneuerbare Energiequellen zu schaffen; der Steiermärkische Landeshauptmann hat zudem bei seiner Entscheidung, dem Kraftwerk eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, eine ausreichende Prüfung der gegenläufigen Interessen vorgenommen.
Der VwGH hat damit eine entsprechende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als unbegründet abgewiesen.