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Berufsberechtigung von Architektinnen und Architekten aufgrund eines ausländischen Befähigungsnachweises

2013/06/0211 vom 8. September 2016

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Architektin oder ein Architekt, die oder der im Herkunftsstaat diesen Beruf befugt ausgeübt hat, dazu auch in Österreich berechtigt ist.

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer in Österreich ein Architekturstudium absolviert; er konnte in der Folge eine Bestätigung der Architekten- und Ingenieurkammer Luxemburg (seinem Herkunftsstaat) über seine Mitgliedschaft in dieser Kammer vorlegen. 

Der VwGH führte - abweichend von der Ansicht der belangten Behörde - aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser Bestätigung einen Befähigungsnachweis im Sinne des § 33 Ziviltechnikergesetz (ZTG) erbracht hat. Ob dieser auf einem im Heimatland des Beschwerdeführers absolvierten Studium beruht oder das Ergebnis der Anerkennung eines (vorliegend:) österreichischen Diploms (oder des Diploms eines anderen Herkunftsmitgliedsstaates im Sinne des § 33 Abs. 1 ZTG) ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Für Architektinnen und Architekten ist im Gegensatz zur Ingenieurkonsulentin oder zum Ingenieurkonsulenten keine Äquivalenzprüfung zur Verleihung der Befugnis zur Berufsausübung vorgesehen.

Download: Volltext der Entscheidung