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Salzburger Landeselektrizitätsgesetz: Keine Bewilligung unter der aufschiebenden Bedingung einer künftigen Flächenwidmung

2013/05/0225 vom 24. Februar 2016

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Bewilligung nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz (LEG) unter der aufschiebenden Bedingung zulässig ist, dass der Standort der Anlage eine (im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides nicht gegebene) Widmung als "Grünland-Solaranlagen" ausweise.
Der VwGH verneinte dies: Aus § 48 Abs. 1 Z 2 LEG ergibt sich, dass das Vorhaben mit den dort genannten Erfordernissen (z.B. jenen der Raumplanung) durch Erteilung entsprechender Bedingungen und Auflagen abgestimmt werden soll; dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides kein zu den genannten Erfordernissen unvereinbarer Widerspruch besteht, wie etwa zu der für den Standort maßgeblichen Flächenwidmung. Fehlt die notwendige Widmung des Standortes als "Grünanlage-Solaranlagen", bewirkt dies einen solchen unvereinbaren Widerspruch. Eine Bewilligung kann in diesem Fall nicht unter der (aufschiebenden) Bedingung einer künftigen Rechtsänderung (der Widmungsänderung) erteilt werden.
Im konkreten Fall erteilte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Bau- und Betriebsbewilligung für eine frei aufgestellte Photovoltaikanlage, u.a. unter der Bedingung, dass der Standort durch eine Widmungsänderung als "Grünland-Solaranlagen" ausgewiesen werde. Da der Standort bei Erlassung dieses Bescheides nicht als "Grünland-Solaranlagen" gewidmet war, gab der VwGH der von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob den Bescheid auf.

Download: Volltext der Entscheidung