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Berücksichtigung von nicht messbaren Auswirkungen auf die Umwelt bei Frage der UVP-Pflicht
2012/05/0153 vom 17. Dezember 2015
In diesem Fall befasste sich der VwGH aufgrund der Beschwerde einer betroffenen Marktgemeinde mit der Frage, ob für eine geplante Biomasse-Kraftwärmekoppelungs-Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
Thema des Verfahrens war, ob bei der Einzelfallprüfung die Auswirkungen der in diese Prüfung einzubeziehenden Vorhaben auf die Umwelt allein deshalb außer Acht gelassen werden können, weil sie unter der Nachweisbarkeit mit Messgeräten liegen. Überdies waren von der belangten Behörde nur Auswirkungen durch Feinstaubimmissionen des Vorhabens geprüft worden, weil das Vorhaben in einer Region errichtet werden sollte, das als ein durch Feinstaub belastetes Gebiet ausgewiesen ist.
Der VwGH hielt dazu fest, dass es bei der Berücksichtigung der Auswirkungen von Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf die Umwelt nicht auf eine bestimmte Mindestgröße des Vorhabens ankommt oder darauf, ob ein Vorhaben einen bestimmten Mindestbeitrag zu den Umweltauswirkungen leistet. Daher konnte die belangte Behörde fallbezogen die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt nicht allein mit der Begründung unberücksichtigt lassen, dass diese lediglich Immissionen unterhalb der Nachweisgrenze von Messgeräten verursacht hätten. Bei der Beurteilung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind auch nicht bloß die möglichen Beeinträchtigungen des Schutzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde (hier: Feinstaub) zu berücksichtigen, sondern alle (mittelbaren und unmittelbaren) Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt.
Im konkreten Fall hob der VwGH den angefochtenen Bescheid auf. Das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht muss neuerlich über die Frage der UVP-Pflicht entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des VwGH gebunden.