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Von Räten zu Hofrät:innen des VwGH
Das erste Verwaltungsgerichtshofgesetz der Zweiten Republik, StGBl. 208/1945, enthält in § 1 – wie dies seither und bis heute noch der Fall ist – die Bestimmung, dass der VwGH aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von „Senatspräsidenten und Räten“ besteht. Gem. § 7 gilt – damals wie heute – „soweit nichts anderes geregelt ist“, für das Dienstverhältnis der Richter des VwGH die Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Richter des OGH. Auch das Gehaltsüberleitungsgesetz BGBl. 22/1947 sah in den „Sonderbestimmungen für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte“ in § 28 Abs. 2 (Überschrift des § 28: „Standesgruppen, Amtstitel“) ursprünglich nur den „Rat des Obersten Gerichtshofes (Verwaltungsgerichtshofes)“ vor.
Die „Hofräte“ der obersten Gerichte sind durch das Richterdienstgesetz 1961, BGBl. 305/1961 ins Leben der zweiten Republik getreten: nach § 65 dieses Gesetzes („Standesgruppen und Amtstitel“) wird der Rat des Obersten Gerichtshofes zum Dienstposten und der Hofrat zum Amtstitel.
Im selben Stück des BGBl. wurde unter Nr. 307/1961 die Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1961 kundgemacht, in der § 27 geändert wurde. Aus einer ursprünglich für „Räte“ des OGH und des VwGH geltenden Bestimmung wurde eine für Richter des VwGH. Sie sieht jedoch idente Bezeichnungen für „Dienstposten und Amtstitel“ für alle Richter des VwGH vor, und zwar Hofrat des VwGH (Standesgruppe 5 bzw 6b), Senatspräsident des VwGH (Standesgruppe 6), Vizepräsident des VwGH (Standesgruppe 7) und Präsident des VwGH (Standesgruppe 8). Diese Bestimmung ist am 1. Mai 1962 in Kraft getreten. So wurde aus den Räten rechtens Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Novelle zum RDG BGBl. 136/1979 beseitigte in § 65 RDG im Zuge einer Gehaltsreform (Einführung von Gehaltsgruppen statt Standesgruppen) die Unterscheidung zwischen „Dienstposten“ und „Amtstitel“. In die neue Gehaltsgruppe III der Richter sind nunmehr der „Hofrat des Obersten Gerichtshofes“ und der „Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes“ eingegliedert.
20 Jahre später wird mit Art. I der Richterdienstgesetznovelle BGBl. I 5/1999 dem Art. I RDG ein Abs. 2 beigegeben, wonach „auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden (sind), dass in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.“ Es schadete daher nicht, als die frühere Rechtsgrundlage im Gehaltsüberleitungsgesetz drei Jahre später mit dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I 119/2002, aufgehoben wurde.
Allerdings wurde Art. I Abs. 2 RDG (mittlerweile RStDG) durch die Novelle BGBl. I 143/2024 beseitigt. Die frühere Bestimmung des Art. I Abs. 2 findet sich jetzt in § 206 RStDG und ordnet nach wie vor an, dass bei der gem. § 7 VwGG angeordneten sinngemäßen Anwendung des RStDG in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden. Eine Rechtsgrundlage für den Amtstitel Hofrat bzw. Hofrätin gibt es also noch immer, mag sie auch gut versteckt sein.
In das Gesetz über den OGH kamen die Hofräte erst spät: Mit der Novelle zum OGH-Gesetz BGBl. I 95/2001 traten sie in dessen § 1 an die Stelle der Räte. In den Erläuterungen zur RV (525 BlgNR XXI. GP, 9) heißt es dazu kurz und bündig, die Bestimmung sei „sprachlich neu gefasst“ worden. Die Parallelbestimmung des VwGG blieb hingegen bis heute unverändert. Auch sonst findet man im VwGG nichts über Hofräte und die wenigen Kommentare schweigen zu dieser Frage.
Eine der Rechtslage entsprechende „sprachliche Neufassung“ des § 1 VwGG analog zu § 1 OGH-Gesetz steht also noch aus; sie wäre auch wünschenswert, damit künftig nicht mehr archivarischer Fleiß und die Lust zur Lösung von Denksportaufgaben (© Verfassungsgerichtshof) vonnöten sind, um die Rechtsgrundlage aufzufinden, aufgrund derer sich die „Räte“ des VwGH „Hofräte und Hofrätinnen“ nennen dürfen. Aber vielleicht ist das nicht so wichtig, solange es an der verfassungsgesetzlich vorgegebenen „erforderlichen Zahl“ nicht fehlt. Die Platzierung der Hofräte und Hofrätinnen im § 1 VwGG würde das Budget nicht belasten, wäre aber gleichwohl ein würdiger Beitrag des Bundes zu 150 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit.