Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information

Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

Aktuelle Fotos zur Böhmischen Hofkanzlei finden Sie hier:

Friedrich Krzizek – Amtsträger in bewegten Zeiten

Bei der Suche nach Erstorientierung im Straßenrecht stieß man Anfang der 1990er Jahre zwangsläufig auf Friedrich Krzizeks Buch „Das öffentliche Wegerecht“ (Manz 1967). Die Produktivität und die Bandbreite der Interessengebiete dieses Autors sind bemerkenswert: Das öffentliche Nachbarrecht (1959), Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962), Die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage (1964), Die Bauordnung für Niederösterreich (1964), die Bauordnung für Wien (1965) und rund 30 Aufsätze zum Eisenbahnrecht, Raumordnungsrecht und Enteignungsrecht.

Salopp gesagt: da es zur Zeit Krzizeks im VwGH (1955- 1969) so gut wie keine Kommentare oder systematische Darstellungen zu den wichtigen Themen des öffentlichen Rechts gab, schrieb er sich selbst welche. Und seine Schriften sind – sieht man von den zahlreichen Gesetzesänderungen seither einmal ab – auch heute noch mit Gewinn für den Blick auf große Zusammenhänge zu lesen. Seine Bücher und Aufsätze haben nachfolgenden Generationen den Erwerb und die Vertiefung von Rechtskenntnissen im Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht und Straßenrecht auf hohem Niveau ermöglicht.

Wer war Friedrich Krzizek?

Geboren 1904 in eine Wiener Beamtenfamilie besuchte er das Gymnasium in der Fichtnergasse in Hietzing, studierte an der Wiener Universität Rechtswissenschaften und promovierte 1928. Nach kurzer Gerichtspraxis trat er in den Dienst der Gemeinde Wien, wo er am 15. Mai 1930 die „Praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung“ ablegte. Von 1928 bis 1939 war er im Magistratischen Bezirksamt Hietzing in der Abgabenverwaltung und schließlich in der Baurechtsabteilung tätig, ehe er mit Verfügung des Reichsstatthalters des Inneren als Beamter des Reiches nach Erfurt abgeordnet wurde, wo er die Leitung der Preisüberwachungsstelle übernahm. Hans Fischböck, der für ihn zuständige Reichskommissar, zählt ihn in einer Stellungnahme an den Reichsjustizminister vom 17. Dezember 1942 zu seinen „tüchtigsten und erfolgreichsten Beamten“. Seine Entscheidungen seien „scharf aber nie unsachlich oder ungerecht“ gewesen. 1943 zum Wehrdienst einberufen und alsbald verwundet, war er bis nach dem Ende des 2. Weltkrieges bei der Sozialversicherungsanstalt Thüringen tätig, wo er es bis zum Hauptabteilungsleiter brachte, ehe er schließlich 1947 nach Wien in die administrative Baupolizei zurückkehrte.

Dass diese Rückkehr nicht ganz einfach war, war darauf zurückzuführen, dass er nach der Aktenlage ab 1. Mai 1938 Mitglied der NSDAP war, jedoch aus dieser 1942 wieder ausgeschlossen wurde; er wurde nämlich am 23. November 1942 von der GESTAPO verhaftet und mit Urteil des Sondergerichts beim Landgericht Erfurt v 23. Jänner 1943 nach § 2 des HeimtückeG zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Er hatte (schon) 1942 vor Bürokollegen die „Siegeszuversicht schwächende Äußerungen“ gemacht. Krzizek wurde nicht nur Opfer einer Denunziation, sondern auch einer Analogie im Strafrecht, wie sie in der NS-Zeit gang und gäbe war. Das Gericht räumt in der Begründung seines Urteils ein, dass auf die Äußerungen Krzizeks der § 2 HeimtückeG nach dessen Wortlaut „nicht ohne Weiteres“ anwendbar wäre, dass der Ausbruch des Krieges aber neue Verhältnisse geschaffen habe, die in diesem Gesetz noch nicht berücksichtigt gewesen seien, und aufgrund dessen das Gesetz „nach Sinn und Zweck“ auf die Äußerung Krzizeks angewendet werden müsse. Interessant ist auch, dass Krzizek ein Monat seiner fünfmonatigen Haftstrafe später im Gnadenweg nachgesehen wurde, wobei die Begründung durchblicken lässt, dass die Denunziation Krzizeks möglicherweise darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er sich bei seiner Tätigkeit als Leiter der Preisbehörde bei Wirtschaftstreibenden „Mißgönner und Feinde“ gemacht habe, die ihm „gutgemeinte Redensarten schlecht ausgelegt“ hätten.

Schließlich wurde er mit Bescheid vom 5. Jänner 1948 von der Registrierungspflicht nach dem Verbotsgesetz ausgenommen und beim Magistrat der Stadt Wien wieder eingestellt.

Als Obermagistratsrat bei der Bauoberbehörde wurde Krzizek schließlich nach zweimaliger Bewerbung am 15. Jänner 1955 zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes ernannt. Während seiner Dienstzeit am VwGH gehörte er ständig jenem Senat an, der für Angelegenheiten des Baurechts und der Feuerpolizei zuständig war, sowie zeitweise auch dem Senat für Wasserrecht und Elektrizitätsrecht. Erst im Alter von 51 Jahren in den VwGH eingetreten, gelangte er nicht mehr in die Funktion des Senatspräsidenten und trat mit Ablauf des Jahres 1969 als Hofrat in den Ruhestand.

Neben seiner richterlichen und literarischen Tätigkeit hielt Krzizek Vorträge im In- und Ausland und lehrte an der Technischen Hochschule Baurecht. Im Ruhestand vollendete er 1974 ein rund 1300 Seiten umfassendes dreibändiges „System des Österreichischen Baurechts“ im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, gleichsam ein Opus Magnum seines wissenschaftlichen Lebens. Im selben Jahr wurde ihm die Lehrbefugnis als Honorarprofessor verliehen. Er starb am 22. August 1976 „plötzlich und unerwartet“. Seinen Kommentar zum Wiener Baurecht haben ab 1977 Heinrich Geuder und Wolfgang Hauer übernommen und durch Jahrzehnte fortgesetzt.

In der Monarchie geboren und aufgewachsen, dann Beamter in der Ersten Republik, im „Dritten Reich“ und in der Zweiten Republik hatte Krzizek ein zwar zeittypisch politisch buntes, aber gleichwohl bedeutendes Juristenleben. Er war durch sein bis heute beachtenswertes literarisches Werk ein Richter des VwGH, „wie er im Buche steht“.