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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Poker vor dem Verwaltungsgerichtshof: Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel?

In den 150 Jahren seines Bestehens hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unterschiedlichsten Fragestellungen auseinanderzusetzen. So etwa um den Jahrtausendwechsel als sich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach mit der Frage beschäftigen musste, ob es sich bei Poker um ein Geschicklichkeits- oder ein Glücksspiel handelt. Für die einen ist es ein Spiel der Kombinationsgabe, des Bluffens und der Nervenstärke, für die anderen bleibt am Ende doch nur ein Kartenspiel, bei dem die Verteilung der Karten und somit der Zufall den Ausschlag gibt.

Ausgangspunkt waren diverse Fragen, etwa ob Gewinne aus Poker der Einkommensteuer unterliegen oder, ob die Durchführung dieser Spiele in den Räumlichkeiten eines Unternehmens gegen das Glückspielgesetz verstoßen. Mit Erkenntnis vom 8. September 2005, 2000/17/0201, hat der Verwaltungsgerichtshof aber einen Pflock eingeschlagen und den Diskussionen um diese Frage – vorerst – ein Ende gesetzt.

Die in der Entscheidung näher genannten Varianten, die allesamt unter dem Sammelbegriff „Poker“ zu subsumieren sind, sind nämlich als Glücksspiele zu qualifizieren. Der Umstand, dass ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Ergebnis erzielen könne oder seine Entscheidungen auch vom Verhalten der Mitspieler abhängig mache, nimmt den Spielen den Glücksspielcharakter nicht.

Bemerkenswert ist dabei nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Weg dorthin. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich auf ein vor der Behörde erstattetes Sachverständigengutachten, welches die Wahrscheinlichkeit einer gewünschten oder erhofften Kartenkombination als „enorm klein“ beschrieb. Daraus leitete der Gerichtshof ab, dass der Ausgang der Pokerspiele – im Unterschied zu den bereits durch die Rechtsprechung als Geschicklichkeitsspiele eingestuften Kartenspielen "Schnapsen", "Tarock" und "Bridge" – wenn schon nicht ausschließlich, so doch vorwiegend vom Zufall abhängt.

Im Rückblick musste der Verwaltungsgerichtshof also ein Spiel beurteilen, das in der öffentlichen Wahrnehmung nunmehr oft fast als Denksportart erscheint, das von Taktik, Psychologie und Inszenierung lebt. Im Endeffekt kam er aber letztlich zum Ergebnis, dass es bloß eine Frage der Wahrscheinlichkeitsrechnung ist. Zugleich machte die Entscheidung aber deutlich, dass Pokerveranstaltungen nicht bloß Spielrunden sind, sondern auch steuer-, verwaltungs- und strafrechtliche Folgen auslösen können.

Ob die Rechtsprechung auch heute noch – über 20 Jahre nach der grundsätzlichen Entscheidung – aufrecht bleiben kann, erscheint freilich nicht selbstverständlich. Seit der damaligen Entscheidung haben sich das Pokerspiel, seine Professionalisierung und nicht zuletzt seine öffentliche Wahrnehmung erheblich verändert. Auch die Diskussionen in Wissenschaft und Rechtsprechung anderer Staaten zeigen, dass die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel weiterhin keineswegs abgeschlossen ist. Vielleicht wird der Verwaltungsgerichtshof daher eines Tages erneut Gelegenheit erhalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Rolle Zufall und Geschick beim Pokerspiel tatsächlich ausmachen. Die Karten für eine Fortsetzung dieser Geschichte scheinen jedenfalls noch nicht endgültig aufgedeckt.