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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Hainburg vor dem Verwaltungsgerichtshof: Als ein Kraftwerk Österreich bewegte

Mitte der 1980er‑Jahre wurde die Hainburger Au zu einem „Symbolfall“ der österreichischen Umweltgeschichte. Geplant war ein Donaukraftwerk bei Hainburg. Befürworter sahen darin einen Beitrag zur Energieversorgung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen. Gegner warnten vor der Zerstörung einer der letzten weitgehend unverbauten Donau-Aulandschaften östlich von Wien, nämlich der Gebiete zwischen der Lobau und der slowakischen Grenze. Aus einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde rasch ein gesellschaftlicher Grundsatzkonflikt.

Nachdem der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Kraftwerksprojekt Hainburg der österreichischen Donaukraftwerke AG im Dezember 1983 nach § 100 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, zum „bevorzugten Wasserbau“ erklärt hatte, formierte sich zunehmend Widerstand gegen das Vorhaben. Der eigentliche Bewilligungsbescheid folgte erst rund ein Jahr später.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1984 erteilte der Bundesminister die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerksvorhaben. Dieser Bescheid bildete die Grundlage für die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Gerade weil im Anschluss Rodungsarbeiten bevorstanden, gewann die Frage, ob die angefochtene Bewilligung sofort vollzogen werden durfte oder ob zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten war, besondere Bedeutung.

Karte zur geplanten Lage des Kraftwerks und der Polizeiaktion. APA; ORF.at Karte zur geplanten Lage des Kraftwerks und der Polizeiaktion. APA; ORF.at

Im Zuge der geplanten Rodungsarbeiten besetzten Aktivisten Teile der . Es kam zu Polizeieinsätzen, Protesten und breiter öffentlicher Aufmerksamkeit. Aufgrund dieser öffentlichen Proteste verhängte die Bundesregierung mit 21. Dezember 1984 einen Rodungsstopp. Der Konflikt spielte sich nicht nur in der Au, in den Medien und in der Politik ab, sondern auch vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Im Mittelpunkt stand zunächst nicht die spätere Entscheidung in der Sache selbst, sondern ein Beschluss über die aufschiebende Wirkung. Mehrere Beschwerdeführer hatten den Verwaltungsgerichtshof angerufen und beantragt, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Damit sollte verhindert werden, dass die wasserrechtliche Bewilligung schon vollzogen wird, bevor der Verwaltungsgerichtshof ihre Rechtmäßigkeit geprüft hatte. Der Verwaltungsgerichtshof gab den Anträgen mit Beschluss vom 2. Jänner 1985, 84/07/0376, statt und hielt fest, dass die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau und die wasserrechtliche Bewilligung für sich allein noch keinen sofortigen Baubeginn erlaubte. Eine solche Gestattung des vorzeitigen Baubeginns hätte vielmehr durch eine gesonderte wasserrechtliche „einstweilige Verfügung“ erfolgen müssen. Damit erklärte der Verwaltungsgerichtshof Rodungen bis zum Abschluss des laufenden Beschwerdeverfahrens für unzulässig.

Die Besetzung der Stopfenreuther Au bei Hainburg Barrikadenbau bei der Besetzung der Stopfenreuther Au bei Hainburg. Martin Auer / Wiener Forum für Demokratie und Menschenrechte

Die Entscheidung in der Sache folgte am 1. Juli 1986, 84/07/0375, und hatte die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. Dezember 1984 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge.

Der Verwaltungsgerichthof hob in seiner Entscheidung zusammengefasst hervor, dass die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau zwar eine besondere Verfahrensart darstelle, daraus aber noch keine Bewilligungspflicht des Projekts begründet werde. Aufgehoben wurde der Bewilligungsbescheid im Wesentlichen deshalb, weil das Ermittlungsverfahren für die wasserrechtliche Bewilligung in wesentlichen Punkten unzureichend geblieben war. Insbesondere waren die Auswirkungen des Kraftwerks auf Grundwasserverhältnisse, Trink- und Nutzwasserversorgung sowie die Reichweite einzelner Projektauswirkungen nicht ausreichend geklärt. Hinzu kam noch, dass die bewilligten Detailprojekte „Baustellenerschließung“ und „Hebung der Donaubrücke“ im Spruch des angefochtenen Bescheides nur schlagwortartig bezeichnet wurden. Auch die von der Rodung erfassten Grundflächen waren nicht ausreichend konkretisiert.

Demokratiepolitisch blieb das Verfahren um das Kraftwerk in der Hainburger Au nicht ohne Folgen. Das im März 1985 durchgeführte „Konrad-Lorenz-Volksbegehren“, erhielt 353.906 Unterschriften und griff zentrale Anliegen der Protestbewegung auf: den Schutz der Au, die Ablehnung vergleichbarer Großkraftwerke und die Forderung nach einem Nationalpark. Der Konflikt um Hainburg wirkte damit über das konkrete Verwaltungsverfahren hinaus und wurde zu einem wichtigen Impuls für Umweltpolitik und Bürgerbeteiligung in Österreich. Schließlich wurde die Hainburger Au 1996 zum Nationalpark „Donau-Auen"“.

Gottfried Helnwein, Nationalpark Hainburger Au, 1985, Plakat Gottfried Helnwein, Nationalpark Hainburger Au, 1985, Plakat