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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Frauen als Mitglieder von Agrargemeinschaften - ein Kampf um Gleichstellung

Agrargemeinschaften sind in Österreich wichtige Elemente einer funktionierenden Agrarwirtschaft und überlebensfähiger Bauernhöfe. Üblicherweise sind Mitglieder von Agrargemeinschaften einzelne Bauernhöfe (Güter), vertreten durch ihre jeweiligen Eigentümer; mit der Mitgliedschaft sind für den bäuerlichen Betrieb essentielle Weide- oder sonstige landwirtschaftliche Nutzungsrechte verbunden. Dabei finden sich die Regelungen über die Mitgliedschaftsrechte in den agrarbehördlich genehmigten Satzungen der Agrargemeinschaft. Für solche Satzungen gelten dieselben grundrechtlichen Schranken wie sonst für generelle staatlichen Normen, also auch der Gleichheitsgrundsatz.

Die Regelungen über Mitgliedschaftsrechte wiesen in der Vergangenheit oft Benachteiligungen für Frauen auf, die zwar Mitglieder sein oder werden konnten, allerdings mit teilweise relevanten Einschränkungen. So wurde zB in (Tiroler) Satzungen von Agrargemeinschaften den Ehegatten zugebilligt, dass sie - ohne eine Vollmacht zu benötigen - stets auch die Mitgliedschaftsrechte ihrer Gattinnen ausüben (verwalten) konnten; eine umgekehrte Regelung gab es nicht.

Mit einem solchen Fall hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Jahr 1981 zu beschäftigen. Diese Frauen diskriminierende Regelung war nicht etwa althergebracht, sondern stammte aus den damals von der Agrarbehörde (für Tirol) entworfenen Mustersatzungen für Agrargemeinschaften, die regelmäßig - wie hier - von den Agrargemeinschaften durch einen Beschluss der Vollversammlung übernommen wurden. Mit Erkenntnis vom 13. Jänner 1981, Z. 2361/80 hob der VwGH das diesen Beschluss bestätigende Erkenntnis des Landesagrarsenates auf. Er vertrat darin die Meinung, dass insbesondere angesichts der Regelungen der ABGB-Novelle BGBl. 280/1978, mit der die Vermutung des gemeinsamen Ehevermögens auch in Bezug auf die von der Gattin eingebrachten Vermögensteile, ersatzlos weggefallen waren, für die erwähnte „automatische“ Vertretungsregelung des Ehegatten kein Platz mehr in einer rechtskonformen Satzung sei.

Ein Feld mit Heuballen. BKA / Wenzel BKA / Wenzel Bild vergrößern

Mit einer weiteren diskriminierenden Bestimmung in den Satzungen Vorarlberger Agrargemeinschaften hatten sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes am Beginn der 1990er Jahre zu beschäftigen. In Vorarlberg hatte sich die Mitgliedschaft in Agrargemeinschaften historisch anders entwickelt. Mitglieder waren und sind häufig nicht die Bauernhöfe (Güter), sondern einzelne Personen. Die Satzungen dieser Agrargemeinschaften verfügen daher auch über Regelungen, wie im Falle des Ablebens von Mitgliedern mit deren Mitgliedsrechten zu verfahren sei. In der Regel sollte in diesen Fällen die Mitgliedschaft auf die Erben übergehen. Waren oder wurden Frauen Mitglieder von Agrargemeinschaften, so sollte ihr Mitgliedschaftsrecht aber während der Dauer ihrer Verehelichung ruhen oder sogar erlöschen.

Diese Bestimmung fand ebenfalls keine Gnade vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte sich mit einer Satzungsregelung zu beschäftigen, wonach die Mitgliedschaft einer Frau während ihrer Ehe ruhe; im Erkenntnis vom 12.12.1994, B 2083/93; B 1545/94, sprach er aus, dass „für diese Diskriminierung der Frauen [kein] sachlicher Grund erkennbar“ wäre. Die Reduzierung oder die Verhinderung des Ansteigens der Anzahl der Mitglieder von Agrargemeinschaften dürfe nicht durch die Ausgrenzung allein von Frauen erreicht werden.

Auf diese Entscheidung berief sich der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 24. April 2003, 2000/07/0068 sowie 2000/07/0067, wo er sich mit Satzungen zu beschäftigen hatte, die ursprünglich sogar den Verlust der Mitgliedschaft einer Frau als Folge ihrer Eheschließung vorgesehen hatten.

Der VwGH betonte, dass die Regelung, die den Verlust der Mitgliedschaft einer Frau als Folge der Verehelichung vorsah, gleichheitswidrig gewesen sei. Die Ergänzung im Gefolge des VfGH-Erkenntnisses, wonach vor dem 12. Dezember 1994 (das war der Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH) liegende Ansprüche auf die Mitgliedschaft nicht anerkannt werden könnten, diene offenbar nicht dazu, dem Gleichheitsgrundsatz Geltung zu verschaffen, sondern verfolge vielmehr das Ziel, verheiratete Töchter eines Mitgliedes nur wegen ihres weiblichen Geschlechts auf Grund der sie diskriminierenden Bestimmung der alten Satzung weiterhin von einer Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft auszuschließen. Auch diese Stichtagsregelung sei daher diskriminierend.

Die (geschlechtsneutrale) Festlegung andere Stichtage in den Satzungen, etwa des 1.1.1982 als den Beginn jenes Jahres, in dem die Konvention für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung durch BGBl. Nr. 443/1982, kundgemacht worden war, wurde hingegen vom Verwaltungsgerichtshof als vertretbar erachtet (VwGH 25.3.1999, 98/07/0148).

Ob mittlerweile alle Frauen diskriminierenden Regelungen aus Satzungen von Agrargemeinschaften verschwunden sind, kann nicht beurteilt werden. Es ist aber zu hoffen.