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W. H. Auden: ein weltberühmter Dichter, der in Österreich „keinen Groschen“ verdiente, aber besteuert wurde
W.H. Auden, einer der bedeutendsten englischsprachigen Dichter des 20. Jahrhunderts, verbrachte von 1958 bis zu seinem Tod in Wien 1973 seine Sommer regelmäßig in einem Haus in Kirchstetten (Niederösterreich), das er gemeinsam mit seinem Partner erworben hatte. Das brachte ihn in Kontakt mit der österreichischen Finanzverwaltung und schließlich auch mit dem Verwaltungsgerichtshof.
Denn das Finanzamt hatte erhoben, dass Auden „ungefähr von Frühjahr bis Herbst eines jeden Jahres“ in diesem Haus wohnte. Es ging daher von einem inländischen Wohnsitz im Sinne der Bundesabgabenordnung und somit von unbeschränkter Steuerpflicht im Inland aus. Auch alle in den USA erzielten Einkünfte Audens wurden der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde gelegt, nur die von ihm dort bereits entrichtete Steuer wurde abgezogen.
Auden berief gegen den Einkommensteuerbescheid und erhob schließlich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er brachte vor, dass er sich nur zu Urlaubs- und Erholungszwecken in Österreich aufhalte und das Haus nur gekauft habe, um der schwierigen Quartierbeschaffung aus dem Weg zu gehen. Die Räumlichkeiten könnten gemessen an seinen persönlichen Verhältnissen nur als notdürftige Unterkunft dienen und niemand könne behaupten, „dass die kleinen Räume im Haus dem Lebensstandard des Beschwerdeführers [Auden], der als eine Kapazität auf seinem Gebiet in der ganzen Welt bekannt und anerkannt sei, entsprächen.“
Der Verwaltungsgerichtshof war davon nicht beeindruckt und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 7. Juli 1967, 1860/66, als unbegründet ab. Für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ist es nämlich weder Voraussetzung, dass in Österreich einem Erwerb nachgegangen wird, noch dass hier wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. Erforderlich ist lediglich, dass ein Wohnsitz in Österreich gegeben ist. Der Einwand, dass die Räumlichkeiten nicht den Lebensverhältnissen des Autors entsprächen, könne „schon deshalb nicht zielführend sein, weil der Beschwerdeführer die fragliche Wohnung tatsächlich bewohnt und nach dem Wortlaut des § 26 BAO keineswegs eine‚ ‚standesgemäße‘ Wohnung vorausgesetzt wird.“
Damit war der Streit allerdings nicht beendet. Auden übertrug seine Hälfte an der Liegenschaft in Kirchstetten an seinen Partner und dachte, dass er damit der Besteuerung entgehen könnte – weil er sich ab diesem Zeitpunkt, so argumentierte er, bloß gelegentlich bei jemandem aufhalte, der in Österreich Grundbesitz habe. Auch das wurde vom Finanzamt (jedenfalls zunächst) nicht anerkannt, und so ging der Streit über einen weiteren Einkommensteuerbescheid wiederum in die Instanz und schließlich erneut zum Verwaltungsgerichtshof.
Auden legte seine Sicht zu diesem Steuerstreit in einer Erklärung dar, die von seiner Schriftstellerkollegin Hilde Spiel übersetzt wurde. Spiel wandte sich damit an Bundeskanzler Kreisky und ersuchte ihn, sich der Sache dem Finanzministerium gegenüber anzunehmen, denn es scheine, „dass durch das ungeschickte Verhalten der Steuerbehörden ein Mann aus Österreich hinausgeekelt zu werden droht, dessen wiederholte Anwesenheit unserem Land zur Ehre gereicht.“
Auszug aus Audens von Spiel übersetzten Brief an Kreisky...
Frühwirth, T. (2025) “auden-in-austria-digital/aad-data: v0.1.0”. Zenodo. Available at: https://doi.org/10.5281/zenodo.17367281 Bild "Auszug aus Audens von Spiel übersetzten Brief an Kreisky" vergrößern
Audens Standpunkt war: „Man bezahlt dort Einkommensteuer, wo man Geld verdient, das heisst in meinem Fall, als Schriftsteller, der englisch schreibt, in den Vereinigten Staaten und in England. In Österreich verdiene ich keinen Groschen, ich gebe lediglich Schillinge aus.“
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Dieser Standpunkt ist tatsächlich – wie Auden meint – „sehr einfach“, hat aber den entscheidenden Nachteil, dass er nicht dem entspricht, was die Bundesabgabenordnung als Anknüpfung für die inländische Steuerpflicht vorsieht. Auch von der am Ende der Erklärung ausgesprochenen Drohung Audens, er werde, wenn dieser für sein Gefühl „völlig ungerechtfertigte Unsinn“ nicht aufhöre, Österreich verlassen, um nie wiederzukehren, was für ihn „und vielleicht auch für die Ladenbesitzer von Kirchstetten“ sehr traurig wäre, ist abgabenrechtlich irrelevant.
... Auszug aus Audens von Spiel übersetzten Brief an Kreisky
Frühwirth, T. (2025) “auden-in-austria-digital/aad-data: v0.1.0”. Zenodo. Available at: https://doi.org/10.5281/zenodo.17367281 Bild "Auszug aus Audens von Spiel übersetzten Brief an Kreisky" vergrößern
Auden brachte in seiner Erklärung aber auch vor, dass er „im Laufe eines Jahres immer weniger als sechs Monate in Österreich verbringe“, was möglicherweise Anlass dafür war, dass das Finanzministerium hier doch eingeschritten ist und (nach § 26 Abs. 2 BAO) zu einer anderen Ansicht über die unbeschränkte Steuerpflicht Audens gelangte. Soweit dies aus den heute zugänglichen Quellen noch zu rekonstruieren ist, dürfte der vor dem Verwaltungsgerichthof angefochtene Bescheid kurz nach dem Schreiben an Bundeskanzler Kreisky, der es dem Finanzministerium weiterleitete, amtswegig aufgehoben worden sein, sodass Auden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt war und das Verfahren – ohne Erkenntnis – nur mehr einzustellen war.
Auden hatte in Kirchstetten nicht nur Probleme mit der Steuer, er schrieb hier auch viele seiner berühmt gewordenen Gedichte. Ausgerechnet das Haus, das Auden gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als bloß „notdürftige Unterkunft“ bezeichnet hatte (nach dem Sachverhalt des Erkenntnisses vom 7. Juli 1967 enthielt es „ein Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer, ein Bad, eine Küche, Vorräume und WC sowie zwei Mansarden-Gästezimmer insgesamt mit einer Wohnfläche von rund 120 m²“), war Anlass für den Gedichtzyklus „Thanksgiving for a Habitat“, in dem unter anderem jedem (wirklich jedem) Raum des Hauses ein Gedicht gewidmet ist. Es klingt auch nicht nach einer notdürftigen Unterkunft, wenn Auden in diesem Gedichtzyklus über das Haus in Kirchstetten schreibt: „Und was ich nicht zu hoffen, worum ich nicht / zu kämpfen wagte, das gehört jetzt mir, Mitte fünfzig: / Haus und Hof“ [Übersetzung: Uljana Wolf].
Quellen (neben dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1967, 1860/66):
- Helmut Neundlinger (Hg.); Thanksgiving für ein Habitat, W.H. Auden in Kirchstetten (Literaturedition Niederösterreich), 2018
- Timo Frühwirth/Sandra Mayer, The Auden Musulin Papers: Person, Life Writing and the Digital, in Gaser/Lechner/Maly-Bowie/Schörgenhuber (eds.) Caring for Cultural Studies, V&R unipress, 2022 (open acess)
- Auden in Austria Digital (ein Projekt der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, in dem österreichisches Archivmaterial zu Auden online zugänglich gemacht wird, darunter auch der Brief von Hilde Spiel an Bundeskanzler Kreisky mit der angeschlossenen Erklärung Audens zu seiner Steuerangelegenheit)