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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Ein Parkspaziergang als abgabepflichtiges Vergnügen

Manchmal muss der Verwaltungsgerichtshof auch über geradezu philosophisch anmutende Fragen entscheiden – zum Beispiel: was bereitet dem Menschen Vergnügen?

§ 1 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes § 1 des N. ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes Bild vergrößern

Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit um die Lustbarkeitsabgabe (auch Vergnügungssteuer genannt), wie sie nach dem niederösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetz von Gemeinden „bei den im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen“ erhoben werden durfte (das niederösterreichische Lustbarkeitsabgabegesetz ist mittlerweile Geschichte, nicht aber die Lustbarkeitsabgabe selbst, die nach dem Finanzausgleichsgesetz weiterhin von Gemeinden eingehoben werden darf). Das Gesetz zählte als Vergnügungen beispielsweise („insbesondere“) verschiedene Veranstaltungen auf, darunter Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge, Ausstellungen und „Schiffahrten, wenn damit Vergnügungen verbunden sind“ (§ 2).

Auf dieser Grundlage beschloss die Marktgemeinde Laxenburg im Jahr 1965, von der Betriebsgesellschaft des Laxenburger Schlossparks, für dessen Besuch damals ein Entgelt von 2 Schilling pro Person eingehoben wurde, Lustbarkeitsabgabe zu verlangen. Die Betriebsgesellschaft bestritt, dass der Besuch ihres Schlossparks „im Sinne des niederösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes als Vergnügen anzusehen“ sei. Die Gesellschaft, die sich gegen die Vorschreibung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wandte, argumentierte, dass der Besucher des Schlossparks nicht in den Genuss „eines durch aktives Handeln der Beschwerdeführerin veranstalteten Vergnügens“ komme; vielmehr rege ein Besuch des Schlossparks „durch seine mehr oder weniger naturbelassene Anlage, sein Landschaftsbild an und biete sich dem Besucher ohne besonderes Zutun der Beschwerdeführerin als Erholungsgebiet dar.“

K.K. Lustschloss und Park Laxenburg K.K. Lustschloss und Park Laxenburg, 1820, Stein, C., Scan, Österreichische Nationalbibliothek Bild vergrößern

Der Verwaltungsgerichtshof ließ sich davon nicht überzeugen. Zwar war im Katalog der abgabepflichtigen „Veranstaltungen“ das Besichtigen eines alten Schlossparks nicht angeführt. Die Behörde hatte aber auch darauf verwiesen, dass der Besuch einer alten Burg – als „sonstige Ausstellung“ – abgabepflichtig sei, und sich der Betrieb des Schlossparks gegen Entgelt von der Besichtigung einer alten Burg lediglich durch die Weitläufigkeit der Anlage unterscheide, die ebenfalls alte Baulichkeiten, wie die Franzensburg, aufweise. Dem trat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1967, 1654/65, bei.

Ansichtskarte, Franzensburg / Schloss Laxenburg Ansichtskarte, Franzensburg / Schloss Laxenburg, 1913, Ledermann, Österreichische Nationalbibliothek Bild vergrößern

Die Tatbestände der abgabepflichtigen „Schaustellungen“, so der Verwaltungsgerichtshof, umfassen demnach alle Schaustellungen, „die geeignet sind, auf den Besucher durch ihre Besonderheit und Attraktivität einzuwirken und ihm dadurch ein nach der Verkaufsauffassung als Vergnügen geltendes Erlebnis zu vermitteln.“ Dies treffe auch für den Besuch des Laxenburger Schlossparks zu. Ob das Vergnügen des Besuchers mehr in der Befriedigung seines Bedürfnisses nach Entspannung und Zerstreuung in dem wiederinstandgesetzten und unter Naturschutz stehenden Erholungsgebiet oder in der Besichtigung dieses Gebietes als eines höfischen Reservats der ehemaligen kaiserlichen Familie liege, sei nicht von Belang. Jedenfalls würden sich die Anlagen des Laxenburger Schlossparks in ihrer Gesamtheit als Schaustellung darbieten, „die geeignet ist, dem Besucher ein besonderes Vergnügen bereitendes Erlebnis zu verschaffen, das einen Besuch lohnt.“

Wer überprüfen will, ob sich der Besuch auch heute noch lohnt und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „ein nach der Verkehrsauffassung als Vergnügen geltendes Erlebnis“ ist: der Schlosspark ist ganzjährig geöffnet, aber der Eintrittspreis beträgt nicht mehr – wie 1965 – 2 Schilling, sondern mittlerweile 4,50 Euro.