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Das „Habsburg-Erkenntnis“ 1963 und die „Habsburg-Krise“

Selten löst eine einzelne Gerichtsentscheidung so heftige Reaktionen aus: Proteste, Demonstrationen, Streiks und eine veritable Regierungskrise…
Ursache war ein innenpolitischer Streit über die Rückkehr Otto Habsburgs nach Österreich, der alsbald beide Gerichtshöfe öffentlichen Rechts beschäftigte.

Nach dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie war im April 1919 – noch vor der Bundesverfassung von 1920 – das sog. „Habsburgergesetz“ (StGBl. Nr. 209/1919) beschlossen worden. Es sah unter anderem vor, dass alle Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen des Landes verwiesen werden, soweit sie nicht auf alle Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als „getreue Staatsbürger der Republik“ bekannt haben. Die „Festsetzung“, ob eine solche Verzichts- und Loyalitätserklärung ausreichend war, kam der „Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung“ zu.

Otto Habsburg, der 1919 als Kind mit seinem entthronten Vater, dem früheren Kaiser Karl I., ins Exil gegangen war, verfügte über einen österreichischen Reisepass, der ihm jedoch nicht die Einreise nach Österreich erlaubte. Am 31. Mai 1961 beantragte er unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung, die Bundesregierung möge diese Erklärung als ausreichend im Sinne des „Habsburgergesetzes“ qualifizieren und dem Hauptausschuss des Nationalrates weiterleiten.

Die damit befasste Bundesregierung konnte jedoch – so eine Meldung in der Wiener Zeitung – „keine übereinstimmende Auffassung“ erzielen, weshalb die Erklärung „als abgelehnt“ gelte. Eine Beschwerde dagegen wies der Verfassungsgerichtshof mangels Aktes einer Verwaltungsbehörde zurück (VfSlg. 4126/1961).

Sodann erhob Otto Habsburg eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die Bundesregierung ihm keine Entscheidung über seinen Antrag zugestellt habe. Der VwGH, der bei Säumnis einer Verwaltungsbehörde selbst an deren Stelle zu entscheiden hatte, ging im Erkenntnis vom 24. Mai 1963, 245/62, davon aus, dass das Habsburgergesetz von 1919 nur bedingt in die spätere Rechtsordnung übernommen worden sei, soweit es nicht der Bundesverfassung 1920 widersprach. Da jedoch eine Mitwirkung des „Hauptausschusses der Nationalversammlung“ als Gesetzgebungsorgan an der Erlassung eines individuell-konkreten Vollziehungsaktes (d.h. eines Bescheides) mit dem Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung unvereinbar sei, komme die Entscheidung über die Verzichtserklärung Otto Habsburgs allein der Bundesregierung zu. Wegen deren Säumnis stellte der VwGH fest, dass Habsburgs Erklärung ausreichend und die Landesverweisung aufgehoben sei.

Daraufhin brach der schwelende Konflikt zwischen den Regierungsparteien mit einer sehr emotional geführten Debatte offen aus („Juristenputsch“). Erst 1966 durfte Habsburg nach Österreich einreisen. Dies löste einen Streik Hunderttausender aus. Schließlich war die „Habsburg-Krise“ 1972 mit einem Handschlag Otto Habsburgs und Bundeskanzler Kreiskys endgültig überwunden.