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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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„Zum Eisvogel“ – eine Enteignung zu Lasten Dritter?

Unbekannt, Wien II., k.k. Prater. A. Weininger's Wtw. Café und Restauration 'Zum Eisvogel' , 1916, Wien Museum Unbekannt, Wien II., k.k. Prater. A. Weininger's Wtw. Café und Restauration 'Zum Eisvogel' , 1916, Wien Museum Bild vergrößern

Das Restaurant „Zum Eisvogel“ war eine Gastwirtschaft im Wiener Prater. Es war unter diesem Namen schon seit 1805 bekannt, und – laut Wien-Geschichte-Wiki – ein „Dorado für die in den Prater ausgeführten Firmlinge.“ Im April 1945 brannte das Lokal nieder und wurde nicht mehr aufgebaut. Aber nicht deshalb, weil es nicht versucht worden wäre: die im Eigentum der Stadt Wien stehende Praterbetriebsgesellschaft schloss im Jahr 1950 mit Frau M. einen Pachtvertrag zur Wiedererrichtung des Restaurants „Eisvogel“ auf der entsprechenden Praterparzelle ab. Die Stadt Wien, in deren Eigentum die Liegenschaft stand, stimmte dem Pachtvertrag ausdrücklich zu. 

Wie es dann weiterging, kann man in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1961 nachlesen (VwGH 22.9.1961, 69/61). Die Stadt Wien hatte zunächst – im Ergebnis erfolglos – versucht, den Pachtvertrag gerichtlich aufzukündigen, weil der Betrieb des Restaurants nicht aufgenommen worden war. Frau M. beantragte 1952 eine Baubewilligung, die ihr wegen eines offenen Rückstellungsverfahrens versagt wurde. 1954 versuchte sie es erneut; dabei musste die Stadt Wien als Liegenschaftseigentümerin gerichtlich verpflichtet werden, das Bauansuchen zu unterfertigen. Auch diesmal aber wurde die Baubewilligung nicht erteilt, denn inzwischen war eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgt, und die Parzelle, auf der das Restaurant laut Pachtvertrag wieder hätte errichtet werden sollen, war dabei als Verkehrsband gewidmet worden.

Es ist nicht wirklich überraschend, dass Frau M. und ihr Mann den von Ihnen für das Restaurant aufgenommenen Kredit unter diesen Umständen nicht mehr zurückzahlen konnten. Der Kreditverein klagte das Ehepaar M. vor dem Handelsgericht auf Rückzahlung, aber weil da nicht viel zu holen war, versuchte er sich auch noch auf einem anderen Weg schadlos zu halten. Seiner Ansicht nach habe nämlich die Stadt Wien „auch unter Inanspruchnahme ihrer Verbindung mit dem Magistrat“ alles getan, um Frau M. um ihre Rechte aus dem Pachtverhältnis zu bringen. Die Umwidmung sei zudem eine Enteignung, für die nach der Bauordnung eine Entschädigung zu leisten wäre.

Der Kreditverein, dem vom Exekutionsgericht die Pfändung der dem Ehepaar M. gegenüber der Stadt Wien zustehenden Forderung „auf Ersatz des Schadens wegen eines Bauverbotes“ bewilligt worden war, machte diesen Schaden daher nach der Wiener Bauordnung geltend. Er blieb aber vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos: 

Unbekannt, Figur eines Eisvogels vom Gitter des 1945 abgebrannten Gasthauses "Zum Eisvogel" im Prater, vor 1945, CC BY 4.0, Foto: TimTom, Wien Museum Unbekannt, Figur eines Eisvogels vom Gitter des 1945 abgebrannten Gasthauses "Zum Eisvogel" im Prater, vor 1945, CC BY 4.0, Foto: TimTom, Wien Museum Bild vergrößern

Aufgrund der Widmungsänderung könnte, so der VwGH, ein Entschädigungsanspruch nämlich nur auf § 59 der Wiener Bauordnung (in der damaligen Fassung) gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ist aber nur der Eigentümer der Liegenschaft anspruchsberechtigt, nicht auch ein Pächter. Eine analoge Anwendung auf Pächter kam für den VwGH aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht in Betracht (noch heute bestimmt § 59 der Wiener Bauordnung, dass [nur] der Eigentümer Anspruch auf Einlösung seines Grundstücks gegen Entschädigung hat, wenn ein Bauplatz nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze in eine Verkehrsfläche fällt). Hier hätte sich also gewissermaßen die Stadt Wien selbst enteignet, wenn auch wirtschaftlich zu Lasten ihrer Pächterin.

Dass die Pächterin (bzw. ihre Bank) keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch aufgrund der Widmungsänderung geltend machen kann, muss allerdings nicht bedeuten, dass sie leer ausgeht. Der Anspruch könnte, so der VwGH „ein auf Grund des Pachtvertrages gestützter zivilrechtlicher Anspruch sein.“ Dieser wäre aber vor den Zivilgerichten geltend zu machen.