Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information

Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

Aktuelle Fotos zur Böhmischen Hofkanzlei finden Sie hier:

Der Rückstellungsfall Ernst Rüdiger Starhemberg

Anfang der 1950er-Jahre führte eine Entscheidung des VwGH in einem Rückstellungsverfahren zu einer heftigen innenpolitischen Debatte, die sich an der Person Ernst Rüdiger Starhembergs entzündete.

Der ehemalige Heimwehrführer und Vizekanzler der Regierung Schuschnigg stellte im Jahr 1947 Anträge auf die Rückstellung seiner Güter, die ihm in der NS‑Zeit vom Deutschen Reich entzogen worden waren. Da die Verwaltungsbehörden keine Entscheidung über seine Anträge trafen, erhob Starhemberg eine Säumnisbeschwerde an den VwGH, der Ende Dezember 1951 in der Sache selbst entschied und anordnete, dass ihm seine Liegenschaften zurückzustellen waren (VwSlg 2385 A/1951).

Diese Entscheidung löste heftige politische Proteste von SPÖ und KPÖ aus. Auf Grund von Starhembergs umstrittener Rolle als Heimwehrführer und im Ständestaat empfand dieser Teil des politischen Spektrums seine Rückstellungsanträge und seine Rückkehrabsichten nach Österreich - Starhemberg lebte seit 1942 in Südamerika - als Provokation.

Zwar wurde anerkannt, dass der VwGH auf Basis der geltenden Rechtslage eine korrekte Entscheidung getroffen hatte. Da sich die Sozialisten mit der Rückstellungsentscheidung des VwGH aber nicht abfinden wollten, strebten sie eine Änderung der Rechtslage an. Nach einem heftigen Ringen innerhalb der Großen Koalition wurde im Jahr 1952 ein politischer Kompromiss gefunden, der zwar die Entscheidung des VwGH formell nicht antasten, die tatsächliche Rückgabe an Starhemberg aber verhindern sollte.

Diese „lex Starhemberg“ wurde im März 1952 beschlossen. Sie sah vor, dass die Bundesregierung für Vermögen, welches auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt worden war, öffentliche Verwalter zu bestellen hatte, wenn die Rückstellungsberechtigten in Verdacht standen, „etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben“. Ein solcher Verdacht lag ua dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft eine Voruntersuchung wegen Hochverrats beantragt hatte, wie dies bei Starhemberg der Fall war. Solange eine solche öffentliche Verwaltung bestand, bedurfte die Verbücherung einer Rückstellungsentscheidung der Genehmigung der Bundesregierung, die zu versagen war, wenn ihr öffentliche Interessen entgegenstanden.

Auf dieser Grundlage wurden für die Güter, auf deren Rückstellung der VwGH entschieden hatte, öffentliche Verwalter bestellt. Die Regierung erhob auch Rechtsmittel gegen Starhembergs Anträge auf Verbücherung der zurückgestellten Liegenschaften. Damit lief die Rückstellungsentscheidung des VwGH de facto ins Leere.

Starhemberg bekämpfte diese Gesetze vor dem VfGH. Auch der VwGH und der OGH stellten Anträge auf Gesetzesprüfung.

Im Juli 1954 hob der VfGH die Gesetzesnovellen als verfassungswidrig auf, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstießen (VfSlg 2470/1953, 2701/1954). Die Bestellung öffentlicher Verwalter war nämlich nur für solches Vermögen vorgesehen, das auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt worden war. Für eine solche Beschränkung bestehe aber kein hinreichender Grund, weil auch jedes andere Vermögen in gleicher Weise für hochverräterische Umtriebe missbraucht werden könne. Noch im Sommer 1954 wurden Starhemberg seine Güter tatsächlich restituiert, der jedoch wenig später verstarb.