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Der häusliche Dienst in der Judikatur des VwGH

Anders als noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts, war der häusliche Dienst um 1900 zu einem fast zur Gänze von Frauen der ärmeren Schichten besetzten Erwerbsfeld geworden. Für diese meist jungen und aus ländlichen Regionen stammenden Bediensteten war diese Form der Tätigkeit eine der wenigen Möglichkeiten, sich ein Einkommen zu erwirtschaften. Frauen wurden aufgrund der ihnen zugeschriebenen geschlechterstereotypen Eigenschaften als Zuständige für häusliche Tätigkeiten und das Familienwohl begriffen. Der Idealtyp der kleinbürgerlichen Familie sollte sich aus der Hausfrau und Mutter einerseits sowie dem erwerbstätigen Ehemann und Haushaltsvorstand andererseits zusammensetzen. Unter den vermeintlichen Aufgaben der Ehefrau fiel dabei auch die Beaufsichtigung der Dienstbotinnen, welche ihr gehorsam zur Seite stehen sollten. In ihren Aufgabenbereich fielen vor allem als „schmutzig“ und „minderwertig“ angesehene Tätigkeiten.

Die Regelung der häuslichen Dienstverhältnisse erfolgte während der Monarchie über die sogenannten „Dienstbotenordnungen“, welche je nach Kronland beziehungsweise Hauptstadt verschieden waren. Gemeinsam war den Dienstbotenordnungen, dass ihre Arbeitnehmerinnenschutzbestimmungen in der Regel unzureichend waren. Allerdings traf den Dienstgeber eine gewisse Fürsorgepflicht, welche etwa den Ersatz von Verpflegungskosten für erkrankte, sich in Spitalspflege befindliche Dienstbotinnen umfasste. Auf diese Ersatzpflicht bezogen sich einige Verfahren des VwGH aus den Jahren vor 1920. Eine Entscheidung aus dem Jahr 1904 (VwGH 13.9.1904, Z. 9487 = VwSlg. 2849 [A.]) betraf einen Wiener Hauseigentümer, welcher sich weigerte, die Kosten der Verpflegung für den sechswöchigen Spitalsaufenthalt seiner Hausbesorgerin zu tragen. Der VwGH behob den angefochtenen Bescheid, welcher im Instanzenzug die Pflicht zum Ersatz der Verpflegungskosten bestätigte, und begründete dies im Wesentlichen mit dem der Wiener Dienstbotenordnung von 1810 zugrundeliegenden spezifischen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstbotinnen. Das Gesetz gehe von der Notwendigkeit aus, dem „Verfalle der Zucht des Dienstvolkes zu steuern, dessen nachteilige Folgen sich nicht weniger auf die öffentliche, als die innere und die Privatordnung der Familien verbreiten“. Die Diensthälter seien ausdrücklich mit dem „Rechte der besonderen häuslichen Aufsicht bekleidet“. Diese „Aufsicht“ erlaubte dem Dienstgeber auch eine Kontrolle abseits der eigentlichen Arbeit seines Dienstpersonals. Da die Hausbesorgerin im gegenständlichen Fall nicht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Dienstgeber stand, sondern lediglich die Reinigung und Beleuchtung der allgemein genutzten Räume des Hauses durchführte, seien - so der VwGH - keine persönlichen Dienste für den Dienstgeber und seine Familie geleistet worden. Die Hausbesorgerin war also nicht als Dienstbotin im Sinne der Wiener Dienstbotenordnung zu betrachten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Hauspersonal verbesserten sich schließlich mit dem Hausgehilfengesetz von 1920 (StGBl. Nr. 101/1920), wenngleich ihre praktische Umsetzung massive Defizite aufwies. So wurden unter anderem Ruhezeiten, ein Urlaubsanspruch, eine Überstundenentlohnung und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingeführt. Ebenso wurde 1921 der Anwendungsbereich des Arbeiterkrankenversicherungsgesetzes (RGBl. Nr. 33/1888) auf „Hausgehilfen“ - „Dienstboten“ existierten fortan nicht mehr - erweitert. Die Frage, wer genau unter diesen neuen Begriff fiel, bereitete jedoch weiterhin Schwierigkeiten und der VwGH hatte sich etwa damit auseinanderzusetzen, in welchen Einrichtungen Hausgehilfinnen beschäftigt werden konnten. Eine Entscheidung (VwGH 18.9.1924, A 385/23 = VwSlg. 13.616 [A.]) hatte die Krankenversicherung von „Mägden“, die in den Salzburger Landeskrankenanstalten beschäftigt waren, zum Gegenstand. Die Krankenversicherungsbeiträge für Hausgehilfinnen waren nämlich geringer als diejenigen für Arbeiterinnen, zudem fielen Hausgehilfinnen nicht unter die Arbeitslosenversicherung. Der VwGH argumentierte, dass Hausgehilfinnen, wie sie im Hausgehilfengesetz definiert waren, nur von natürlichen Personen beschäftigt werden konnten. Die „Hauswirtschaft“ stehe dabei im Gegensatz zur „Wirtschaft eines Betriebes“. Für die „Mägde“ der Salzburger Landeskrankenanstalten bedeutete dies, dass sie keine Hausgehilfinnen waren, stellte doch der „Wirtschaftsorganismus“ einer öffentlichen Anstalt keine „Hauswirtschaft“ dar. Wesentlich waren also nun nicht die konkreten Tätigkeiten der Bediensteten, sondern die Eigentümlichkeit der „Hauswirtschaft“. Dem Begriff „Hausgehilfe“ liege nämlich „ein eigenartiges enges Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zugrunde, dessen Grundläge die private Hauswirtschaft“ sei. Der Grundsatz, dass die Arbeit der Hausgehilfinnen nicht mit gewerblicher oder sonstiger Lohnarbeit zu vergleichen war - und Hausgehilfinnen damit auch nicht von den gleichen, sich Schritt für Schritt verbessernden Arbeitsbedingungen profitieren konnten -, war also zementiert.