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Das Wörgler Schwundgeld
Am 18. November 1933 endete vor dem VwGH eine bemerkenswerte Episode der österreichischen Wirtschaftsgeschichte der Zwischenkriegszeit. An diesem Tag verkündete der Verwaltungsgerichtshof nach einer mündlichen Verhandlung seine A 504/33 (VwSlg 17.755 A) über das sog. „Wörgler Schwundgeld“.
Um die in den 1930er-Jahren grassierende Wirtschaftskrise zu bekämpfen, die in einer industriegeprägten Kleinstadt wie Wörgl (Tirol) zu starker Arbeitslosigkeit, Steuerausfällen und hohen Kosten für die Sozialhilfe führte, beschloss der Wörgler Gemeinderat im Juli 1932 einen geld- und wirtschaftspolitischen Alleingang:
Die Gemeinde gab für kommunale Arbeiten statt eines Lohnes in Geld sog. Arbeits(wert)bestätigungen zum Nennwert von 1, 5 und 20 Schilling aus („Wörgler Schilling“ oder „Notgeld“). Diese konnten zum Nennwert auch bei der Gemeinde gekauft werden. Alle Kaufleute und Gewerbetreibenden des Ortes hatten sich verpflichtet, die Arbeitsbestätigungen zu ihrem Nennwert „an Zahlungs statt“ anzunehmen. Mit ihnen konnten auch die Gemeindesteuern bezahlt werden. Die Bezeichnung als „Schwundgeld“ ergab sich daraus, dass die Arbeitsbestätigungen jeden Monat 1% ihres Nennwertes verloren, sofern sie nicht mit einer Klebemarke ergänzt wurden, die von der Gemeinde um den Wert dieses einen Prozents erworben werden musste. Die Arbeitsbestätigungen wurden von der Gemeinde auch jederzeit zurückgekauft, also in Banknoten getauscht, allerdings zu einem Abschlag von 5% ihres Nennwertes.
Durch dieses System sollten die Menschen dazu gebracht werden, die Arbeitsbestätigungen rasch wieder im Ort auszugegeben, um nicht den „Schwund“ tragen zu müssen. Die Maßnahme zeigte Wirkung: Die Gemeinde konnte ein umfassendes Bauprogramm durchführen, es wurde in Infrastruktur und Tourismus investiert. Die Arbeitslosigkeit sank Berichten zufolge in Wörgl um 16%, während sie im selben Zeitraum österreichweit um 19% anstieg. Die Abgabenrückstände konnten mehr als halbiert werden. Im Volksmund war vom „Wunder von Wörgl“ die Rede.
Die Gemeinde hinterlegte für jede ausgegebenen Arbeitswertbestätigung Geld in der Höhe des Nennwertes bei der Wörgler Sparkasse, jedoch als verzinsliche Wertanlage, die von der Bank daher weiter verliehen werden konnte. Dies trug dem System die Kritik ein, dass es durch das „Notgeld“ zu einer Vermehrung der Geldmenge im Ort komme, was die Inflation anheize. Da das Wörgler Währungsexperiment auf großes nationales und internationales Echo stieß, befürchtete die Österreichische Nationalbank, weitere Gemeinden könnten dem Beispiel folgen und ihr eigenes „Geld“ ausgeben. Über Weisung des Bundeskanzleramtes untersagte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein daher die Ausgabe des „Schwundgeldes“, weil es gegen das Banknotenprivileg der Nationalbank und daher gegen bestehende Gesetze verstoße. Der Landeshauptmann von Tirol bestätigte im Rechtsweg diese Entscheidung.
Die Gemeinde Wörgl erhob dagegen Beschwerde an den VwGH. Dieser führte unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. Kamitz die zu Beginn erwähnte mündliche Verhandlung durch, die auf großes öffentliches Interesse stieß. Zeitungsberichten zufolge erschienen neben nationalen und internationalen Journalisten auch Wirtschaftsfachleute aus dem In- und Ausland.
Der VwGH wies die Beschwerde der Gemeinde Wörgl ab. „Im Gebiete der Gemeinde Wörgl“, fasste der VwGH zusammen, „waren die Arbeitsbestätigungen zweifellos Geldzeichen und als solche geeignet, Banknoten zu ersetzen.“ Nur die Österreichische Nationalbank dürfe aber nach dem Gesetz Banknoten ausgeben. Die Ausgabe des „Schwundgeldes“ verstoße daher gegen Art. 122 der Satzung der Österreichischen Nationalbank (BGBl 823/1922), ihr Verbot sei daher zu Recht erfolgt.
Auch aus heutiger Sicht erweist sich diese Entscheidung, die im Herbst 1933 und somit schon unter der Herrschaft des sog. „Ständestaates“ erging, als eine rein am Gesetz orientierte gerichtliche Entscheidung einer politischen Streitfrage. Dem VwGH dürfte dieses Spannungsfeld bewusst gewesen sein, denn gleich zu Beginn seiner Entscheidung stellte er klar, dass er das Wörgler Währungsexperiment nur unter rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen habe:
„Der Verwaltungsgerichtshof muß sich lediglich auf die Beurteilung der Frage beschränken, ob das Verbot der Ausgabe von Arbeitsbestätigungen im Gesetze begründet ist, daß jedoch eine Erörterung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Umlaufes der erwähnten Arbeitsbestätigungen, ihrer Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit vom Standpunkte der Währungspolitik, der Belebung der Wirtschaft und der Sanierung der Gemeindefinanzen ausgeschlossen bleiben muß.“