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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Ein zu heller Anzug

Am 2. Juli 1929 verhandelte der Verwaltungsgerichtshof in öffentlicher mündlicher Verhandlung eine Beschwerdesache, die später weniger wegen ihres rechtlichen Gegenstandes als wegen eines Zwischenfalles im Verhandlungssaal Aufmerksamkeit erregen sollte.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob für die Pflicht zum Ersatz der Krankenverpflegskosten gemäß § 32 „Krankenversicherungsgesetz 1888“ (KVG - Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter, BGBl. Nr. 1859/1922) der Zeitpunkt der Krankmeldung oder jener der Erkrankung maßgebend sei. Dem Verfahren lag zugrunde, dass die erkrankte Arbeitnehmerin zwar bei ihrem Arbeitgeber am 21. März 1925 den Dienst angetreten hatte, von diesem jedoch erst am 1. Mai 1925 rückwirkend zur Versicherung für den Krankheitsfall bei der Wiener Bezirkskrankenkasse angemeldet worden war. Die Arbeitnehmerin meldete sich daraufhin am 9. Mai 1925 krank und nahm Unterstützungsleistungen der Krankenkasse in Anspruch, obwohl sie zumindest seit 1. Mai 1925 erkrankt war. Das zuständige magistratische Bezirksamt verpflichtete sodann den Arbeitgeber wegen der verspäteten Anmeldung zum Ersatz der entstandenen Krankenpflegekosten. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestätigte diese Entscheidung im Instanzenzug.

In der zu dieser Angelegenheit vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung galt das besondere Interesse der Öffentlichkeit jedoch nicht der sozialversicherungsrechtlichen Problematik, sondern der Ausübung der Sitzungspolizei, die dem damaligen Vizepräsidenten und späteren Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hiller-Schönaich oblag (vgl. § 32 zweiter Satz VwGG 1875, RGBl. 1876/36; vgl. die Nachfolgebestimmung § 40 Abs. 5 VwGG 1985). Der Regierungsvertreter Ministerialoberkommissär Dr. Grössinger war nämlich in einem hellen Anzug zur Verhandlung erschienen. Der Vorsitzende nahm dies zum Anlass, den Regierungsvertreter aufzufordern, „in Hinkunft der Würde des Gerichtshofes entsprechend in dunkler Kleidung zu erscheinen”.

Als der Regierungsvertreter versuchte, seinen Kleidungsstil mit seinen geringen Gehaltsbezügen von 390 Schilling sowie der Erkrankung seiner Frau und seines Kindes zu rechtfertigen, wurde er vom Vorsitzenden zurechtgewiesen. In der Folge verließ Dr. Grössinger die Verhandlung, wobei er angab, es sei ihm aufgrund „plötzlich eingetretener Kopfschmerzen unmöglich gewesen, zu plädieren”.

Der Vorfall wurde in der Öffentlichkeit und in der Presse aufgegriffen. So berichtete die österreichische Tageszeitung „Der Abend” von einem „peinlichen Zwischenfall“ und ließ es sich nicht nehmen, die beiden Akteure persönlich zu durchleuchten. Auch in Form von Karikaturen fand der Regierungsvertreter einen Platz in den Printmedien und wurde im „Abend“ auf ironische Weise als Cicero und in der Sonntagsausgabe der „Kleinen Volks-Zeitung“ in Schwimmhose dargestellt. Aber auch im Parlament, so zitiert „Der Abend“, fand der Vorfall Beachtung: Der Nationalratsabgeordnete und gleichzeitige Obmann des „Bundes der öffentlichen Angestellten” Oskar Janicki bezeichnete das Vorgehen des Vizepräsidenten als unerhört und verwies auf die „Verarmung der Beamtenschaft” und insbesondere darauf, dass für das Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof keine ausdrücklich normierte Kleiderordnung bestehe. Auch aus Kreisen der Anwaltschaft sei das Verlangen des Vizepräsidenten Dr. Hiller-Schönaich als „beispielloser Vorfall“ bezeichnet worden; darauf hingewiesen wurde, dass Anwälte und Parteienvertreter vor anderen Gerichten in Straßenkleidung auftreten würden.

Ob das Verhalten des Vorsitzenden oder das Auftreten des Regierungsvertreters gerechtfertigt war, bedarf heute keiner Beurteilung mehr. Der Vorfall verdeutlicht jedoch, dass Fragen des äußeren Erscheinungsbildes vor Gericht stets im Spannungsfeld zwischen institutioneller Würde, formaler Ordnung und zeitgenössischen gesellschaftlichen Erwartungen standen.

Wer im Jahre 2026 zu einer mündlichen Verhandlung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geladen wird, sollte wissen, dass ein Erscheinen in dunkler Kleidung in den Hausordnungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nicht vorgeschrieben ist. Sehr wohl ist aber der Aufenthalt im Justizpalast, wo der Oberste Gerichtshof seinen Sitz hat, nur in einer solchen Kleidung gestattet, „die dem Ernst und der Würde der Rechtsprechung angemessen ist”.

Im Übrigen dürfte dieser Zwischenfall dem Standpunkt des Regierungsvertreters nicht geschadet haben, wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1929, 134/29, (VwSlg. 15.743 A) die Beschwerde des Arbeitgebers doch als unbegründet ab.