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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Der „k.k.“ wird zum „deutschösterreichischen“ Verwaltungsgerichtshof

Am 11. November 1918 verzichtete Kaiser Karl „auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften“ - am nächsten Tag verkündete die bereits seit Oktober konstituierte „Provisorische Nationalversammlung“ des selbständigen deutschösterreichischen Staates die „Republik Deutschösterreich“. Am selben Tag ordnete der seit 1917 amtierende VwGH-Präsident Erwin Freiherr von Schwartzenau (1858-1926) an, dass die Senate des Gerichtshofes vorläufig ihre Tätigkeit einstellen sollten. Aber bereits am 18. November wurde die Arbeit im nunmehr deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshof wieder aufgenommen. Dessen gesetzliche Errichtung erfolgte am 6. Februar 1919 per Staatsgesetzblatt 88/1919.
Ein von der provisorischen Nationalversammlung beschlossenes „Grundgesetz über die richterliche Gewalt“ StGBl. 38/1918 enthielt die später in das B-VG übernommenen Garantien der Republik für die richterliche Unabhängigkeit, einschließlich der Regelungen über die Ernennung, die Amtsausübung und die Altersgrenze der Richter von 65 Lebensjahren, sowie eine Beschränkung sonstiger Ruhestandsversetzungen, vorbehaltlich gesetzlicher Sonderbestimmungen aus dem Grund einer „Änderung in der Verfassung der Gerichte“. Diese wurden für den VwGH mit StGBl. 134/1918 geschaffen und sahen eine Möglichkeit zur Versetzung in den Ruhestand bis längstens 31. März 1919 vor.

In den Nachfolgestaaten der Monarchie entstanden alsbald Nachfolgeinstitutionen des ehedem k.k. VwGH: in Prag wurde am 2. November 1918 das tschechoslowakische Oberste Verwaltungsgericht gegründet. Zahlreiche Richter tschechischer bzw slowakischer Provenienz wechselten von Wien nach Prag – unter Mitnahme der noch offenen Gerichtsakten, die nun nicht mehr im ehemaligen Böhmen, Mähren und Schlesien, sondern in der neugegründeten Tschechoslowakei ihren Bezugspunkt hatten. Die ehemaligen Mitglieder des k.k. VwGH August Popelka (1854-1938), Ferdinand Pantůček (1863-1925) und Emil Hachá (1872-1945) gestalteten die Anfänge des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechoslowakei nach dem Muster des österreichischen Verwaltungsgerichtshofgesetzes VwGG 1875.

In Polen wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorerst im Obersten Gericht angesiedelt, bevor 1922 ebenfalls ein Oberstes Verwaltungsgericht eingerichtet wurde. Auch hier wechselten die polenstämmigen Richter unter Mitnahme der noch offenen Gerichtsfälle nach Warschau. Die ersten Präsidenten, alle ehemalige Mitglieder des k.k. VwGH, waren Jan (Johann) Ritter von Sawicki (1859-1940), Włodzimierz (Wladimir) Orski und Rudolf Różycki (1857-1936).

In Wien blieben für den deutschösterreichischen VwGH nur zwei Senatspräsidenten und 12 Hofräte zurück. Präsident Schwartzenau wurde aus Anlass dieser Änderungen im Februar 1919 vier Jahre vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Ihm folgte der letzte Präsident des Reichsgerichts, der 1848 in Bozen geborene Karl Grabmayr von Angerheim. Am 31. Oktober 1920 trat dieser in den dauernden Ruhestand, 1923 verstarb er in Meran, nunmehr italienisches Staatsgebiet.

Die Arbeit im Gerichtshof ging auch unter den nun veränderten politischen Gegebenheiten nahezu unverändert weiter. Die sparsamerweise weiterverwendeten Formularien erhielten andere Bezeichnungen, auf der ersten Seite der Urteile wurde „Im Namen Seiner Majestät des Kaisers“ gestrichen und „Im Namen der Republik“ darübergeschrieben. Und die Bänder, die die Akten verschnürten, wechselten die Farbe von schwarz/gelb zu rot/weiß. Nur die Strukturen der Aktendeckel blieben in ihrer Gestaltung unverändert - und das bis heute.