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Karl Kraus als Verteidiger des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Neue Freie Presse
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Am 8. März 1914 berichtete die Neue Freie Presse über eine Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes, die am Vortag stattgefunden hatte. Vier Sanatoriumsbesitzer hatten Beschwerde erhoben, weil sie nicht bereit waren, der Steuerbehörde Auskunft über die Zahl der Operationen und die Honorare der operierenden Ärzte zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis (Budw. Nr. 10.077 [F]) die Beschwerden ab. Die prinzipielle Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 269 des Gesetzes über die directen Personalsteuern hatte, stand für den VwGH nicht in Zweifel, und auch die Argumente der Sanatoriumsbesitzer, sie würden dadurch eine anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein „Kunst- oder Gewerbegeheimnis“ verletzen, überzeugten den Gerichtshof nicht.
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Die Neue Freie Presse war wenig begeistert. Es handle sich um eine Entscheidung, „die nicht verfehlen wird, in den Kreisen der Aerzte, aber auch in der breiten Oeffentlichkeit großes Aufsehen zu erregen“. Wie auch heute oftmals, wenn an einer gerichtlichen Entscheidung Kritik geübt wird, appelliert der Artikel dafür, „andere Rücksichten“ als das Gesetz in den Blick zu nehmen: „Es mag richtig sein, daß diese Entscheidung im Gesetze begründet ist. Darüber soll mit dem Verwaltungsgerichtshofe nicht gerechtet werden, aber es gibt Fälle, in denen andere Rücksichten höher stehen müssen als die der Durchführung des Wortlautes eines Gesetzes.“
Besonders kritisch beurteilte die Neue Freie Presse das - ihrer Ansicht nach durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ermöglichte – „Eindringen in die Verhältnisse der Sanatorien von seiten der Steuerbehörde“; sie sah darin den „Ausfluß eines extremen Fiskalismus.“ Und schließlich ortet der Artikel auch „die Gefahr, daß die Aerzte, um sich dieser lästigen und nicht gerechtfertigten Kontrolle zu entziehen, es vermeiden werden, ihre Patienten in Sanatorien zu schicken“.
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Und tatsächlich sorgte die Entscheidung für Aufsehen. Karl Kraus, Herausgeber und Autor der „Fackel“, reagierte umgehend und mit der ihm eigenen Schärfe – allerdings nicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auf den dazu erschienenen Artikel der Neuen Freien Presse. „Der Gipfel der Schamlosigkeit“ sei damit erreicht, meint er (Karl Kraus, Der Gipfel der Schamlosigkeit, in: Die Fackel, 15. Jg., Nr. 395/396/397, S. 68, 28.3.1914).
Auszug von Kraus' Text in der Fackel
Mit gnadenloser Ironie stürzt er sich auf die in der Neuen Freien Presse behauptete Gefahr, die Ärzte würden, als Folge des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses, ihre Patienten nicht mehr in Sanatorien schicken: „Die Ärzte werden es sich künftig überlegen, ihre Patienten sorgfältig zu behandeln! Dieselben Ärzte, von denen derselbe Sauliberalismus uns ununterbrochen erzählt, daß sie von 2–4 nichts anderes tun als das Wort Nothnagels vom guten Arzt, der ein guter Mensch sein muß, wenn er nicht geradezu ein guter Dichter sein will, zu verschreiben – dieselben Ärzte werden es sich künftig überlegen und ihre Patienten lieber draufgehen lassen, ehe sie eingestehen, wieviel Honorar sie einstecken!“ Oder, noch deutlicher: „Sie wollen den Patienten lieber dort morden, wo der Staat nicht hinsehen kann, als ihn unter Finanzkontrolle zu heilen?“
Es wäre aber nicht Karl Kraus, hätte er die Gelegenheit nicht auch für grundsätzliche Kritik an der von ihm als bestechlich wahrgenommenen Presse genutzt: „Zeitungsherausgeber mögen vor der Störung ihres Geschäftslebens zittern und fürchten, der Staat werde eines Tages Mut bekommen und sich nicht mit der Bucheinsicht begnügen, sondern außer dem Gewinn aus Abonnement und Annoncen auch die nicht gebuchten Bestechungsgelder berechnen und die hinterzogenen Millionen der Korruption dem schmählichen Ergebnis einer Besteuerung der Prostitution endlich vorziehen.“
Trotz der – eher kurzlebigen – Aufregung um das Verhältnis der abgabenrechtlichen Auskunftspflicht zum ärztlichen Geheimnis (oder, um nochmals Karl Kraus zu zitieren: „ob das ärztliche Geheimnis hauptsächlich das Geheimnis des ärztlichen Einkommens bedeute“) gelten die Grundsätze der damaligen Rechtsprechung weiter. Die Rechtslage hat sich zwar in formaler Hinsicht geändert, aber auch der aktuell geltende § 143 der Bundesabgabenordnung verpflichtet jedermann – einschließlich „Sanatoriumsbesitzer“ – zur Auskunftserteilung gegenüber den Abgabenbehörden.