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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Franz Kafka über „ein scharf logisch gebautes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes“

Die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich ist nur wenig jünger als der Verwaltungsgerichtshof. Und auch die Frage, welche Tätigkeiten jeweils eine Pflichtversicherung begründen, hat den Verwaltungsgerichtshof schon kurz nach Schaffung der Sozialversicherungsanstalten beschäftigt.

Franz Kafka, der in seinem „Brotberuf“ Jurist in der Arbeiter-Unfallversicherungs-Anstalt für das Königreich Böhmen in Prag war, beobachtete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genau – und durchaus kritisch. In einem längeren Beitrag für den Jahresbericht der Versicherungsanstalt befasste er sich mit der damals nicht einheitlichen Judikatur zum Umfang der Versicherungspflicht der Baugewerbe (Franz Kafka, Umfang der Versicherungspflicht der Baugewerbe und der baulichen Nebengewerbe, in Hermsdorf (Hrsg), Franz Kafka, Amtliche Schriften, 1984, S. 95).

RGBl 1/1888 Bild vergrößern

Nach § 1 des Gesetzes betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, RGBl. 1/1888, waren nämlich (unter anderem) Arbeiter versichert, „welche in Gewerbebetrieben, die sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken oder sonst bei der Ausführung von Bauten beschäftigt sind“. Nach einem Ministerialerlass sollten davon nur Arbeiter betroffen sein, die tatsächlich bei der Ausführung von Bauten beschäftigt waren, nicht aber jene, die z.B. in Werkstätten arbeiteten. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Ansicht zunächst in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1894 an.

Die darauf aufbauende Praxis, deren Unerträglichkeit – so Kafka – in den Jahresberichten der Versicherungsanstalt wiederholt dargelegt worden sei, sei bis zum Jahre 1906 in Geltung geblieben. Und Kafka führt fort: „Ihr machte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1906 ein Ende und ein Ende für immer, wie man hoffte. Man durfte dies hoffen, denn dieses Erkenntnis trat ebenso sehr als Belehrung, wie als Entscheidung auf, indem es in ausführlicher Weise die gesetzliche Versicherungspflicht der Werkstattarbeiten begründete, ohne daß in dem speziellen Falle […] die Notwendigkeit eines solchen Apparates an Entscheidungsgründen vorlag.“

Der Verwaltungsgerichtshof hatte also über den konkreten Anlassfall hinausgehend die gesetzliche Bestimmung umfassend ausgelegt, und die Argumentation, die von Kafka im Detail dargelegt wird, war offenbar überzeugend: Es sei „ein scharf logisch gebautes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes“, schreibt Kafka, und eine „vollständige Wende in der Judikatur in der von den Anstalten seit jeher erstrebten Richtung“, die aber die Anstalten dennoch vor eine schwierige Aufgabe stellte: „Denn, wenn diese Krise auch sofort wohltuend wirkte und für die Zukunft das Beste erhoffen ließ, so war es doch eine Krise und es galt, den Übergang zur obligatorischen Werkstattversicherung so sorgfältig als nur möglich durchzuführen.“

Budw. 4347 A Bild vergrößern

Doch die „wohltuende Krise“ währte nur kurz. Im Mai und Juni 1908 entschied der Verwaltungsgerichtshof wieder im Sinne der früheren Praxis. Kafka fürchtete, dass damit „alle jene Mißstände wieder zu Tage treten“ würden, die vor dem Erkenntnis vom 19. April 1906 bestanden hatten, „und die überdies durch das Gefühl der Rechtsunsicherheit gesteigert werden“. In seinem Beitrag hält er der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes umfassend seine eigenen Überlegungen entgegen, wobei er zuletzt auch die Akzeptanz unter den Betroffenen anspricht: „Und die Arbeiter müssen, wenn sie als Laien, aber als die interessiertesten, die Sache betrachten, zu dem Glauben kommen, daß nicht Prinzipien, sondern Zufälligkeiten das Versicherungswesen beherrschen.

Kafkas Aufsatz zum Umfang der Versicherungspflicht schließt mit dem, was wir heute als rechtspolitische Überlegungen bezeichnen würden: „Nur die möglichste Verallgemeinerung der Versicherung kann den Intentionen des Gesetzgebers (die Wohltat der Versicherung möglichst allen Schichten der arbeitenden Bevölkerung zukommen zu lassen) und den Interessen der zunächst Beteiligten: der Arbeiter, der Unternehmer und der Anstalt genügen.“

Gesetzestext § 4 des ASVG Bild vergrößern

Seit der Zeit, in der Kafka die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rezensierte, ist die Sozialversicherung, ganz seinem Wunsch entsprechend, auf weitgehend „alle Schichten der arbeitenden Bevölkerung“ ausgedehnt worden. Die Abgrenzung, wer nach dem ASVG oder den anderen Sozialversicherungsgesetzen der Pflichtversicherung (unter anderem) in der Unfallversicherung unterliegt, wirft aber auch heute gelegentlich schwierige Fragen auf, die zu beantworten der Verwaltungsgerichtshof aufgerufen ist.