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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Das „Intelligenzwahlrecht“ für Lehrerinnen

(Schon) Ende des 19. Jahrhunderts gab es streitbare Lehrerinnen in Österreich. Ihr Kampf war auf die Ausübung des aktiven Wahlrechtes in der Gemeinde gerichtet. Nach dem Wahlsystem der (im Wesentlichen gleichlautenden) Gemeindewahlordnungen der Kronländer der Monarchie konnte das grundsätzlich nur Männern offenstehende Wahlrecht entweder durch Grundbesitz, die Entrichtung einer bestimmten Steuer (seit 1882: 5 Gulden) oder durch die Ausübung eines bestimmten Berufes bzw. das Erreichen eines bestimmten Bildungsgrades erlangt werden (Kurien- oder Zensuswahlrecht). In Bezug auf diese Gruppe sprach man vom „Intelligenzwahlrecht“; darunter fielen neben den Geistlichen, den Beamten und Offizieren unter anderem auch die Lehrer.

Demonstration Frauenwahlrecht

Auch wenn die kämpferischen Lehrerinnen ursprünglich in die Wählerliste aufgenommen worden waren - offenbar herrschten in den Gemeinden vor Ort fallweise pragmatische Gesichtspunkte vor -, so kam es über Reklamationen männlicher Bürger oder auch Gemeindevertreter vor den höheren Instanzen zu einer Streichung der Frauen aus den Wählerlisten; dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Argument bestätigt, dass es „nicht angehe, das bevorzugte Wahlrecht für Lehrer im Interpretationsweg auf Lehrerinnen auszudehnen, zumal auch die übrigen Kategorien des Intelligenzwahlrechts durchaus nur Personen männlichen Geschlechts im Auge hätten.“ Abgesehen davon seien Frauen den Männern hinsichtlich ihrer Wahlrechte und deren Ausübung nicht gleichgestellt, zumal sie passiv gar nicht wahlberechtigt und aktiv nur insoweit berechtigt sein könnten, als andere Personen männlichen Geschlechts das Wahlrecht für sie ausüben müssten (so der VwGH etwa 28.12.1888, VwSlg 4427, zur Rechtslage in Schlesien).

Das letztgenannte Argument wies auf eine weitere grobe Benachteiligung von Frauen hin; selbst wenn sie wahlberechtigt waren, durften sie nach den Gemeindewahlordnungen das Wahlrecht nicht persönlich ausüben, sondern mussten sich vertreten lassen (Gattin durch ihren Ehegatten; andere „eigenberechtigte Frauenspersonen“ durch einen Bevollmächtigten).

Wahlnummer der Arbeiterinnen-Zeitung, 16. Jg., Nr. 8, 15. April 1907

1904 kam es dann aber zu einer Änderung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund eines böhmischen Rechtsstreites. In der Entscheidung vom 6. Juli, VwSlg 2805 (A), heißt es, dass die für das Intelligenzwahlrecht notwendigen „besonderen Eigenschaften aber ohne Zweifel ausschließlich in der öffentlichen Anstellung und in der höheren Bildung der Lehrer zu erkennen sind. Beide Momente treffen aber bei den Lehrerinnen ganz in derselben Weise und in demselben Maße zu wie bei den männlichen Lehrern. Es ist also unerfindbar, aus welchem Grunde das Gesetz in dieser Beziehung einen Unterschied hätte festsetzen wollen und muß angenommen werden, daß die Lehrerinnen der in Rede stehenden Begünstigung ebenso teilhaft werden sollten, wie ihre männlichen Berufsgenossen.“ Diese Rechtsprechung wurde in den folgenden Jahren auf die Gemeindewahlordnungen anderer Kronländer übertragen.

Kleine Nebenbemerkung: Dass der Verwaltungsgerichtshof im eigenen Gerichtsbetrieb bereits Anfang des 20. Jahrhunderts bei gleicher Qualifikation zumindest im sprachlichen Bereich keinen Unterschied zwischen Frauen und Männern machte, zeigt sich in der Aufschrift einer - in der Bibliothek des Gerichtshofes ausgestellten - Registerkiste aus dieser Zeit, die den Titel „Personal-Fasc. VIII - K. Gehilfen und Gehilfinnen“ (!) trägt.

Zurück zu den Gemeindeordnungen: Leider wurden bei den 1909/1910 vorgenommenen Änderungen der Gemeindewahlordnungen der Kronländer die rein maskuline Formulierung der wahlberechtigen Personen beibehalten - mit Ausnahme des Herzogtums Krain, das bereits damals den „definitiv angestellten, pensionierten oder quieszierten Lehrerinnen an Volks- und Bürgerschulen“ ausdrücklich das Wahlrecht einräumte. Während 1907 das allgemeine Wahlrecht für Männer zum Reichsrat eingeführt wurde, blieb das unterschiedlich ausgestaltete Zensuswahlsystem in den Gemeinden (auch in Wien) bis 1918 in Geltung. In diesem Jahr wurde in Österreich das allgemeine Wahlrecht auch für Frauen festgeschrieben - für ALLE Frauen!