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Das Amtskleid – der Talar
Der Talar ist nicht nur Amtskleid von PriesterInnen und akademischen WürdenträgerInnen, sondern auch der Richterinnen und Richter in Österreich (in Deutschland nennt man die Amtsbekleidung in der Justiz „Robe“, was wiederum in Österreich ein kostbares langes Damenkleid bezeichnet …).
Die Verordnung des „Gesammtministeriums über die Uniformierung der k.k. Staatsbeamten“ vom 20. Oktober 1889 verpflichtet jeden aktiven Staatsbeamten bei feierlichen Anlässen und allen Tätigkeiten mit „Außenwirkung“ Uniform zu tragen (RGBl. 176/1889). Die Beamten des Verwaltungsgerichtshofes hatten laut § 5 dunkelgrüne Uniformkragen und Ärmelaufschläge. Die Novelle RGBl. 113/1910 ermächtigte die Uniformtragenden neben einem Uniformmantel auch einen Radmantel („ein halbes oder drei Viertel Rad [Lodenstoff] mit Kragen und Schlinge“) tragen zu dürfen.
Eine Verordnung des Justizministeriums (RGBl. 187/1897) führt „auf Grund Allerhöchster Ermächtigung“ schließlich ein Amtskleid für richterliche Beamte in Zivil- und Strafsachen ein. Die Beschreibung des Amtskleides im Anhang der Verordnung ist praktischerweise eine Nähanleitung inklusive Illustrationen.
Bild "Talar historisch RGBl. 187/1897" vergrößern
Erst am 1. Jänner 1910 wird auch für die richterlichen Beamten des Verwaltungsgerichtshofes ein Amtskleid eingeführt. „Präsident, Senatspräsidenten und Räte“ haben bei allen öffentlichen Verhandlungen dieses zu tragen. Im Unterschied zum Obersten Gerichtshof hat beim VwGH bei der Fertigung des Kragens „statt der violetten die dunkelgrüne Farbe in Verwendung zu kommen“ (RGBl. 202/1909). Das blieb in der Ersten Republik zunächst unverändert.
Als im Juli 1934 anstelle des VwGH der Bundesgerichtshof eingerichtet wird, ändert sich die Farbe des Kragens von dunkelgrün zu purpurrot (BGBl. 245/1934).
Am 6. Oktober 1938 treten für Österreich die „Führererlässe“ aus dem November 1936 in Kraft, welche verordnen, dass ein zehn Zentimeter breites Hoheitszeichen „auf der rechten Brustseite der Amtstracht“ zu tragen ist (G.Bl. Ö 498/1938).
In § 6 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes VwGG vom 12. Oktober 1945 (StGBl. 208/1945) wird die Verwendung eines Amtskleides in Anlehnung an den Obersten Gerichtshof festgelegt - nur die Kragenfarbe unterscheidet die Talare: statt violett ist purpurner Samt zu verwenden.
Auch der Text der heute noch in Geltung befindlichen Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (BGBl. 133/1962 idF BGBl. II 331/2001), die für die ordentliche Gerichtsbarkeit erlassen wurde, unterscheidet sich (außer durch ein paar sprachliche Modifikationen) nicht von der Einführung der Amtskleidung im Jahre 1897, die wie folgt beschrieben ist:
Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett.
Der Talar ist aus einem schwarzen, leichten Wollstoff zu einem „faltenreichen, vorne schließbaren Gewand“ zu fertigen. Detailreich wird die „Beschaffenheit“ zentimetergenau beschrieben (zB § 1 Abs. 4: „Der Talar umhüllt faltenreich den Körper und reicht fast bis zum Knöchel.“), einschließlich der Anzahl und Abstände der Knöpfe. Das Barett besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteil (§ 1 Abs. 6).
Die „Ausstattung des Amtskleides“ unterscheidet die Funktionen durch die Gestaltung des samtenen Kragens: für Hofrätinnen und Hofräte ist der Kragen schmucklos aus purpurrotem Samt, für SenatspräsidentInnen und VizepräsidentInnen ist der Besatz mit „einer 6 cm breiten Verbrämung aus Hermelin mit schwarzen Einsätzen“ vorgesehen, bei PräsidentInnen ist diese Verbrämung 12 cm breit. Die Novelle BGBl. II 331/2001 ersetzt den bis dahin als Kragenbesatz verwendeten Hermelin durch „weißen Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen“.
Welche Kleidung unter dem Talar zu tragen ist, ist in § 1 Abs. 5 geregelt: dunkler Anzug, schwarze Schuhe, dunkle Socken oder Strümpfe, schwarze Krawatte, weißes Hemd. Die derzeitige Regelung ist nur an männliche Richter adressiert.
Der Talar ist (gem. § 3) „bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht“ zu tragen. Zur Urteilsverkündung und zur Eidesabnahme ist das Barett aufzusetzen.