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Plenarbeschluss vom 19. März 1877: Die Verhandlungssprache vor dem VwGH ist Deutsch
Ende des 19. Jahrhunderts war Österreich ein Vielvölkerstaat mit vielen Nationalitäten, die nicht Deutsch sprachen. In der cisleithanischen Reichshälfte (von Wien aus regierte Länder der Habsburgermonarchie) gab es neun offiziell anerkannte Umgangssprachen: Deutsch, Tschechisch, Polnisch, Ruthenisch, Slowenisch, Kroatisch-Serbokroatisch, Italienisch, Rumänisch und Magyarisch. Das Streben der zahlreichen Nationalitäten nach mehr Autonomie, das eng mit der Sprachenfrage verknüpft war, führte zu intensiven Diskussionen und Konflikten, die Politik und Gesellschaft maßgeblich prägten.
Vor diesem Hintergrund ist der Plenarbeschluss vom 19. März 1877 (Aktenkonvolut II/19 – 1876) der Plenarversammlung (heute: Vollversammlung) zu sehen. Er hatte eine Vorgeschichte: Im Entwurf der vom Verwaltungsgerichtshof nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.10.1875, RGBl. 36, zu beschließenden und dem Ministerrat zur Genehmigung vorzulegenden Geschäftsordnung war in § 7 eine entsprechende Regelung über die Verhandlungssprache vorgesehen, die – ausweislich des Beratungsprotokolls zum Plenarbeschluss – vom Ministerpräsidenten (Adolf von Auersperg) mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass darüber der Verwaltungsgerichtshof „von Fall zu Fall“ entscheiden müsse. Der Beschwerdefall der Gemeinde Žižkov (heute ein Stadtteil von Prag), in dem es um einen Nationalitätenstreit im Schulwesen ging, gab Anlass zu der Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde bei der Verhandlung von der tschechischen Sprache Gebrauch machen würde, sodass sich der Präsident Carl von Stählin veranlasst sah, die Rechtssache zur Klärung der grundsätzlichen Frage der Verhandlungssprache vor dem Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner Befugnis gem. 7 Abs. 1 der GeO des VwGH, RGBl. 94/1876, an die Plenarversammlung zu verweisen.
Der zum Referenten bestellte Hofrat Rudolph Alter von Waltrecht schlug vor, die Wahl der Sprache für die Verhandlung freizustellen. In der Debatte über diesen Berichterantrag war Hofrat Moriz von Schmerling Wortführer der Gegenposition. Er berief sich dabei auf eine entsprechende Regel für den Obersten Gerichtshof: auch dort würden Verhandlungen nur in deutscher Sprache geführt, obwohl die Eingaben auch in anderen Sprachen angenommen würden. Vertreter der Position des Referenten verwiesen auf Art. 19 StGG 1867 und hegten die Befürchtung einer gegenteiligen Auffassung des Reichsgerichtes bei dessen Anrufung wegen Verletzung politischer Rechte. Die Zurückweisung der Geschäftsordnung durch den Ministerpräsidenten habe „das odium von der Regierung auf den Verwaltungsgerichtshof überwälzen wollen“. Anhänger der Schmerling’schen Position führten hingegen ins Treffen, dass es für den Vorsitzenden schwer sei, die Sitzungspolizei wahrzunehmen, wenn er der Sprache nicht mächtig wäre und der Dolmetsch nur zusammenfassende Übersetzungen leiste. Die Partei könne dann am Ende „ungestraft Invektiven aussprechen“. Der Präzedenzfall für die Maßgeblichkeit der Verhandlungssprache sei nicht die Annahme der Beschwerden auch in anderen Sprachen, sondern die Ausfertigung der Entscheidungen nur in deutscher Sprache. Es entspreche dem Interesse der Parteien, wenn ihre Ausführungen von den Senatsmitgliedern verstanden würden. Schließlich wurde der Gegenantrag von Hofrat Schmerling mit sieben zu drei Stimmen angenommen und der Antrag des Berichters damit abgelehnt.
In prozessualer Hinsicht sind zwei Umstände bemerkenswert: Der Vorsitzende stimmte grundsätzlich nicht mit; er hatte seine Stimme nur bei Stimmengleichheit abzugeben (§ 14 GeO). Der Verwaltungsgerichtshof bestand 1876 aus 12 Mitgliedern; die Zahl der Stimmführer ohne den Vorsitzenden musste in der Plenarversammlung aber eine gerade sein (§ 8 Abs. 4 GeO). Im Einzelfall hatte sich ein durch Los zu bestimmendes Mitglied der Teilnahme zu enthalten (§ 8 Abs. 5 GeO). Im referierten Fall hätte somit ein Mitglied durch Los bestimmt werden müssen, um die gerade Zahl von zehn Stimmführern herzustellen. Dieser Losentscheid entfiel jedoch – nach dem Wortlaut des Protokolls – weil Hofrat Max von Scharschmid als Reichstagsabgeordneter entschuldigt abwesend war.
Diese Entscheidung änderte nichts an der grundsätzlichen Offenheit des VwGH für die Sprache der Beschwerdeführer: In einer Beschwerdesache (VwSlg Budw 8873/A) aus 1912 wurde die Einrede erhoben, auf die Beschwerde sei nicht einzugehen, weil diese in tschechischer und nicht in deutscher Sprache verfasst sei. Darauf entgegnete der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung, er habe „seit seinem Bestande nicht daran gezweifelt, dass er als Zentralstelle für alle im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, die von den Parteien unmittelbar angerufen werden kann, Eingaben offenstehen muß, die in einer Sprache verfaßt sind, welche in einem der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder landesüblich ist“.