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10.7.2026 ASVG: Eine bloße Vereinstätigkeit ist auch dann kein meldepflichtiges Dienstverhältnis, wenn den Vereinsmitgliedern Vorteile zugehen

Ra 2025/08/0048 vom 3. Juli 2026

Die vorliegende Entscheidung bot dem VwGH Gelegenheit, sich grundsätzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen von Mitgliedern für Vereine erbrachte Arbeitsleistungen sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse im Sinn des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) begründen.

Ausgangsfall war ein von einem Verein nach dem Vereinsgesetz (VerG) jährlich veranstaltetes Musikfestival. Die bei der Durchführung des Festivals anfallenden Arbeiten (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken sowie Merchandisingartikeln, Einlass- und Sicherheitskontrolle, Organisationen im Backstagebereich) wurden von den Vereinsmitgliedern nach den Vorgaben der Vereinsführung erbracht.

Die Statuten des Vereins sahen keine Leistung eines Mitgliedsbeitrags in Geld, aber die Mitarbeit der Vereinsmitglieder bei der Tätigkeit des Vereins – insbesondere beim jährlichen Musikfestival – und das Recht aller Mitglieder zum freien Zutritt zu Vereinsveranstaltungen vor. Von den Mitgliedern wurde gegenüber dem Verein schriftlich erklärt, dass ihre Mitarbeit „unentgeltlich“ erbracht werde. Tatsächlich erhielten sie im Zuge ihrer Tätigkeit kostenlos Speisen und Getränke sowie geringwertige (von Sponsoren zur Verfügung gestellte) Werbegeschenke. Im Weiteren wurde den Vereinsmitgliedern der freie Zugang zum Festival gewährt, für den von anderen Besuchern € 96 zu zahlen war. Da die Vereinsmitglieder nur für einen Teil des dreitägigen Festivals mit ihrer Mitarbeit beschäftigt waren, konnten sie diesen freien Zugang auch nutzen.

Das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) stellte aufgrund einer Kontrolle des Festivals die Tätigkeit von 192 Vereinsmitgliedern fest und erstattete Anzeige. Aufgrund dessen verhängte die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 111 ASVG über die Obfrau des Vereins 192 Geldstrafen wegen der unterbliebenen Anmeldung der einzelnen mitarbeitenden Vereinsmitglieder als Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger.

Aufgrund der von der Obfrau des Vereins erhobenen Beschwerde erließ das zuständige Landesverwaltungsgericht ein Teilerkenntnis über einen Teil der Strafen. Mit dem beim VwGH angefochtenen (und daher in der Entscheidung des VwGH gegenständlichen) Teil dieser Entscheidung gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein. Dazu stützte sich das Landesverwaltungsgericht darauf, dass keine sozialversicherungspflichtigen (meldepflichtigen) Dienstverhältnisse vorgelegen seien. Die Tätigkeiten der Vereinsmitglieder seien in persönlicher Abhängigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG erbracht worden, die von den Vereinsmitgliedern erhaltenen Vorteile seien aber kein Entgelt im Sinn des ASVG gewesen.

Das Amt für Betrugsbekämpfung erhob eine Amtsrevision. Mit der gegenständlichen Entscheidung hat der VwGH dieser Revision keine Folge gegeben.

In seiner Begründung hielt der Gerichtshof dazu zunächst fest, dass Voraussetzung für die Bestrafung wegen Nichtanmeldung (§ 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 ASVG) das Vorliegen einer meldepflichtigen Beschäftigung ist. Eine solche Beschäftigung kann ein persönlich abhängiges Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG oder ein (von persönlicher Unabhängigkeit geprägtes) freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG sein. Ein Dienstverhältnis (sowohl ein abhängiges als auch ein freies) liegt dann vor, wenn eine Person (ein Dienstnehmer) gegenüber einer anderen Person (einem Dienstgeber) eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen (Diensten) eingeht. Ein Dienstverhältnis ist seinem Wesen nach daher eine Tätigkeit für die Interessen eines anderen (des Dienstgebers) und somit fremdwirtschaftlich zweckbestimmt.

Für das Vorliegen einer meldepflichtigen Beschäftigung nach dem ASVG ist im Weiteren Voraussetzung, dass das Dienstverhältnis auch entgeltlich ist, somit der Dienstnehmer im Austausch für seine Arbeitsleistungen eine Gegenleistung (ein Entgelt) – in Geld oder im Form einer Naturalleistung – erhält. Die Annahme der Entgeltlichkeit der Tätigkeit setzt dazu voraus, dass die zugegangen Vorteile den Entgeltbegriff nach § 49 ASVG erfüllen, somit insbesondere auch nicht in den Ausnahmenkatalog dieser Bestimmung fallen.

Hinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze auf Tätigkeiten, die für einen Verein von seinen Mitgliedern erbracht wird, führte der VwGH zunächst aus, dass ein meldepflichtiges Dienstverhältnis nach dem ASVG jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Vereinsmitglieder – wie es bei der Tätigkeit von Mitgliedern Veranstaltungen und anderen Unternehmungen eines Vereins vorkommen kann – tätig werden, ohne eine Verpflichtung einzugehen oder für ihre Tätigkeit einen als Entgelt anzusehenden Vorteile zu erhalten. Aber auch dann, wenn den Mitgliedern aus ihrer Vereinsmitgliedschaft Vorteile zugehen und sie eine Verpflichtung aus der Mitgliedschaft zur Erbringung von Arbeitsleistungen für den Verein trifft, kann daraus noch nicht auf das Vorliegen einer pflichtversicherten (und daher meldepflichtigen) Beschäftigung nach dem ASVG geschlossen werden:

Dabei ist zu beachten, dass ein ideeller Verein nach dem VerG seinem Wesen nach ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen, ideellen Zwecks ist. Der Verein darf dabei nicht auf Gewinn gerichtet sein, er darf den Mitgliedern aber durchaus auch Vorteile bringen. Werden von den Mitgliedern – im Sinn der Statuten des Vereins – im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen zur Verwirklichung des gemeinsam ideellen Vereinszwecks erbracht, liegen Tätigkeiten für einen eigenen Zweck der Mitglieder und nicht – wie bei einem Dienstverhältnis – für einen anderen vor. Die Vorteile, die den Mitgliedern nur aus dem Vereinsverhältnis – letztlich als Ergebnis ihrer (gemeinsamen) Beiträge zugehen – sind auch keine Gegenleistungen des Vereins für erbrachten Arbeitsleistungen. Bei solchen bloß im Vereinsverhältnisses wurzelnden Arbeitsleistungen der Mitglieder liegt daher kein (meldepflichtiges) Dienstverhältnis nach dem ASVG vor.

Ein Verein kann aber selbstverständlich auch seine Mitglieder als Dienstnehmer beschäftigen. Im Unterschied zu einer bloßen Vereinstätigkeit verpflichten sich Dienstnehmer dabei auf Grund eines Dienstvertrages zur Erbringung von Arbeitsleistungen für die Zwecke des Vereins und erhalten dafür ein (über Vorteile aus dem Vereinsverhältnis hinausgehendes) Arbeitsentgelt. Ein solcher Dienstvertrag ist nicht bloß auf die gemeinsame Erfüllung des Vereinszwecks, sondern auf die Erfüllung fremder Interessen des Vereins als Dienstgeber gerichtet.

Für die Unterscheidung sind die wahren Verhältnisse maßgeblich. Regelmäßig ist dann ein Dienstverhältnis anzunehmen, wenn die mitarbeitenden Vereinsmitglieder tatsächlich nicht nur bloß im Vereinsverhältnis wurzelnde Vorteile zugehen, die (typischerweise allen) Mitgliedern aufgrund der Mitgliedschaft zustehen, sondern sie nach den wahren Verhältnissen für ihre individuelle Arbeitsleistung ein Entgelt (insbesondere in Geld) erhalten. Gegen eine bloße Vereinsarbeit spricht auch, wenn der Verein tatsächlich in Verletzung des VerG eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausübt.

Bezogen auf den Ausgangsfall war dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es bei den im Rahmen der Tätigkeit den Mitgliedern gewährten Speisen und Getränke sowie den Werbegeschenken von geringem Wert nicht von einem Entgelt im Sinn des ASVG ausgegangen ist. Die Werbegeschenke erhielten die Vereinsmitglieder bloß aus Anlass ihrer Mitarbeit, nicht aber als Gegenleistung für ihre Arbeit. Die bloß freiwillig (ohne Rechtsanspruch) zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke fielen in den Ausnahmekatalog des ASVG vom Entgeltbegriff (§ 49 Abs. 3 Z 12 und Z 13 ASVG).

Der gewährte freie Zutritt im Wert von € 96 zum Musikfestival könnte seinem Wesen nach dagegen ein Entgelt nach dem ASVG darstellen. Dennoch lagen nach den dargestellten Grundsätzen keine meldepflichtigen Beschäftigungen vor. Die Veranstaltung des Musikfestivals war nämlich Zweck des ideellen Vereins. Die Mitarbeit der Vereinsmitglieder diente diesem Zweck uns stellte einen Beitrag zur Erreichung dieses gemeinsamen ideellen Vereinszweckes im Sinn der Vereinsstatuten dar. Die Möglichkeit, an Veranstaltungen des Vereins – somit insbesondere am Musikfestival – teilzunehmen, ergab sich als Recht der Vereinsmitglieder aus den Statuten und stellte einen aus dem Vereinsverhältnis erfließenden Vorteil aller Vereinsmitglieder und kein Arbeitsentgelt dar.

Es lagen bei den in Revision gezogenen Tätigkeiten daher keine Dienstverhältnisse nach dem ASVG vor, weshalb das Verwaltungsgericht die Bestrafung der Mitbeteiligen zu Recht aufgehoben hat.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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