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6.7.2026 : AVMD-RL: Ist ein Hinweis auf Produktplatzierungen bei Sendungen zulässig, obwohl die Sendungen keine Produktplatzierungen enthalten?
Ro 2025/03/0001 (EU 2026/0006) vom 18. Juni 2026
Im vorliegenden Fall strahlte ein Privatsender eine Fernsehsendung aus. Zu Beginn und am Ende der Sendung wurde ein Hinweis auf eine Produktplatzierung eingeblendet. Die Sendung enthielt jedoch keine Produktplatzierung.
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ging davon aus, dass der Sender damit gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), mit dem die unionsrechtliche Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-RL) umgesetzt wurde, verstoßen hat. Durch den Hinweis auf eine Produktplatzierung, obwohl in der Sendung keine Produktplatzierung enthalten war, wurden nach Ansicht der Behörde die Zuschauer in die Irre geführt. Mit Bescheid stellte die KommAustria daher eine Rechtsverletzung fest.
Der Sender erhob gegen den Feststellungsbescheid eine Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht Folge gab und den Ausspruch der Rechtsverletzung aufhob. Im Wesentlichen ging das Gericht davon aus, dass das AMD-G nicht verbiete, eine Sendung ohne Produktplatzierungen mit einem Hinweis auf Produktplatzierungen zu kennzeichnen.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob die KommAustria eine Amtsrevision.
Im Revisionsverfahren entstanden beim VwGH Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts.
Die AVMD-RL sieht eine Kennzeichnungspflicht vor; es muss im Zusammenhang mit einer Sendung mit Produktplatzierung (im Sinne der Richtlinie) auf die Produktplatzierung hingewiesen werden, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.
Für den VwGH ist nun fraglich, ob mit dieser Regelung ein Zuschauer auch vor falschen Erwartungen über das Bestehen einer Produktplatzierung geschützt werden soll, ob diese Regelung also ein Verbot enthält, Sendungen ohne Produktplatzierungen als solche mit Produktplatzierung zu kennzeichnen.
Würde nämlich Fernsehveranstalter jede Sendung, unabhängig davon, ob diese eine Produktplatzierung enthält, mit einer Kennzeichnung versehen, um etwaigen Verletzungen der Kennzeichnungspflicht vorzubeugen, würde aber die Kennzeichnung ihre Eignung verlieren, den Zuschauer vor Irreführung über das Bestehen einer Produktplatzierung zu bewahren.
Der VwGH stellte dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der AVMD‑RL:
Dabei zielt die erste Frage generell darauf ab, ob die Richtlinie einer solchen Praxis der unrichtigen Kennzeichnung einer Sendung ohne Produktplatzierung entgegensteht.
Sollte der EuGH die erste Frage verneinen, die Kennzeichnung einer Sendung ohne Produktplatzierung also erlauben, stellt sich die zweite Frage, ob dies auch in Bezug auf Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information gilt. Diese werden in der Richtlinie nämlich anders behandelt: Für derartige Sendungen sind Produktplatzierungen gänzlich verboten.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
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1. Ist Art. 11 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten so auszulegen, dass sie es verbietet, die Zuschauer bei Sendungen, die keine Produktplatzierung enthalten, durch eine Kennzeichnung auf das Bestehen einer Produktplatzierung hinzuweisen?
Falls die Frage 1. verneint wird:
2. Gilt das auch für Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, in denen Produktplatzierung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU nicht gestattet ist?