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29.6.2026:
FinanzOnline: Zeitversetzt zugestellte Wiederaufnahme- & Sachbescheide gelten als gleichzeitig zugestellt – unabhängig von der tatsächlichen technischen Reihenfolge der Zustellung in der Databox.Ro 2026/15/0021 vom 28. Mai 2026 Medienmitteilungen
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Festakt 150 Jahre VwGHDer österreichische Verwaltungsgerichtshof beging am 17. Juni 2026 sein 150-jähriges Bestehen mit einem Festakt und einem daran anschließenden Symposion. Medienmitteilungen
Inhalt
29.6.2026 : FinanzOnline: Zeitversetzt zugestellte Wiederaufnahme- & Sachbescheide gelten als gleichzeitig zugestellt – unabhängig von der tatsächlichen technischen Reihenfolge der Zustellung in der Databox.
Ro 2026/15/0021 vom 28. Mai 2026
Im vorliegenden Fall geht es um die elektronische Zustellung von Wiederaufnahme- und Sachbescheiden zur Einkommensteuer via FinanzOnline.
Nach einer Außenprüfung wurden die Verfahren für 2020 und 2021 einer Person wieder aufgenommen. Die Genehmigung der (Wiederaufnahme- und einkommensteuerlichen Sach-) Bescheide durch die Behörde erfolgte zeitgleich. Aufgrund technischer Abläufe in der elektronischen Verarbeitung langten die Sachbescheide allerdings vor den Wiederaufnahmebescheiden in der FinanzOnline Databox der Person ein. In einem Fall erfolgte die Zustellung des Wiederaufnahmebescheide erst einige Stunden später, am folgenden Tag.
Das Bundesfinanzgericht hob die Sachbescheide ersatzlos auf. Es argumentierte, dass die Wiederaufnahmebescheide ins Leere gegangen seien, weil sie erst nach den Sachbescheiden zugestellt wurden und somit keine normative Wirkung mehr entfalten konnten. Da ein neuer Sachbescheid eine wirksame Wiederaufnahme voraussetzt, sah das Bundesfinanzgericht die Sachbescheide als rechtswidrig an. Das Bundesfinanzgericht erklärte eine Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, welche Folgen es habe, wenn ein neuer Sachbescheid erst nach dem als seine Grundlage gedachten Wiederaufnahmebescheid zugestellt werde. Es fehle auch Rechtsprechung zur Frage, ob die später zugestellten Wiederaufnahmebescheide mangels normativen Charakters als unwirksam zu betrachten seien.
Das Finanzamt erhob eine ordentliche Revision an den VwGH.
Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis nunmehr auf.
Er führt unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen und seine dazu ergangene Rechtsprechung aus, im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass der Wille der Behörde auf eine zeitgleiche Erlassung von Wiederaufnahmebescheiden und neuen Sachbescheiden gerichtet war, nachdem die Genehmigung des jeweiligen Wiederaufnahmebescheides und des korrespondierenden Sachbescheides gleichzeitig erfolgt war.
Die zeitliche Differenz der Zustellung beruhte ausschließlich auf Zufälligkeiten, verursacht durch die elektronische Verarbeitung und EDV-mäßig gesteuerte Zustellung. Der Bescheidwille der Abgabenbehörde war aber unzweifelhaft darauf gerichtet, dass die Bekanntgabe des neuen Sachbescheides unmittelbar auf die Bekanntgabe des Wiederaufnahmebescheides folgt.
§ 293 BAO enthält eine Bestimmung, die eine Berichtigung von (inhaltlichen) Fehlern hinsichtlich Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens ermöglicht und insbesondere auch Fehler erfasst, die in Folge des Einsatzes von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen entstanden sind. Mit Verweis auf diese Bestimmung, die dazugehörigen Gesetzesmaterialien und die bisher ergangene Rechtsprechung zu offenkundigen Unrichtigkeiten in Bescheiden, führt der VwGH aus, dass Fehler, die ausschließlich auf den Einsatz von EDV-Anlagen zurückzuführen sind, richtiggestellt und damit auch die Rechtsfolgen dieser Fehler korrigiert werden können.
Für den VwGH ist offenkundig, dass der Gesetzgeber eine abweichende technische Zustellreihenfolge wie im vorliegenden Fall nicht pönalisieren wollte, und er geht davon aus, dass der Gesetzgeber ein - durch interne EDV-technische Abläufe verursachtes - Auseinanderfallen der Zustellzeitpunkte der gemeinsam genehmigten Bescheide in seinem „Berichtigungskatalog“ des § 293 BAO nicht bedacht hat. Es liegt daher eine echte planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu § 293 BAO zu füllen ist.
Die durch die gemeinsame Genehmigung verbundenen und ausschließlich automationsunterstützt zugestellten Bescheide gelten somit dem Behördenwillen entsprechend als gleichzeitig zugestellt - unabhängig von der tatsächlichen Reihenfolge der Zustellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.