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Zur Auskunftspflicht des BundespräsidentenRa 2025/03/0009 vom 14. September 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
8.10.2026 : Zur Auskunftspflicht des Bundespräsidenten
Ra 2025/03/0009 vom 14. September 2026
Der vorliegende Fall betraf das an das Bürgerservice der Hofburg gerichtete Auskunftsbegehren des Revisionswerbers, eines Journalisten, nach dem Auskunftspflichtgesetz. Der Journalist hatte die Übermittlung jener Dokumente begehrt, die dem Bundespräsidenten bei der Ernennung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Jänner 2024 vorlagen. Der Fall war noch anhand der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes zu beurteilen.
Die Präsidentschaftskanzlei antwortete im Namen des Bundespräsidenten und erteilte die Auskunft zum Teil (und zwar hinsichtlich des begründeten Antrages der Bundesregierung auf Ernennung der vorgeschlagenen Person als Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sowie die vom Bundespräsidenten unterfertigte Resolution zu dessen Ernennung).
Darüber hinaus erging ein Bescheid (unter dem Briefkopf der Präsidentschaftskanzlei und mit der Fertigungsklausel „Für die Kabinettsdirektorin:“), mit dem das Auskunftsbegehren im Hinblick auf die übrigen Dokumente (das Gutachten der Kommission gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG über die Bewerberinnen und Bewerber samt Empfehlung zur Vorschlagserstattung sowie einen Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei) gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass eine Übermittlung des Gutachtens die Rechte der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 8 EMRK sowie deren Geheimhaltungsrechte nach dem Datenschutzgesetz verletzen würde. Der Aktenvermerk dürfe nicht übermittelt werden, da er eine Aufbereitung der entscheidungsrelevanten Umstände für den Bundespräsidenten enthalte, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein könne.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Weder das Gutachten noch der Aktenvermerk lagen dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vor.
Dagegen erhob der Journalist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundespräsidenten die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz (wenn eine Auskunft nicht erteilt wird) beim Bundespräsidenten als auskunftspflichtigem Organ lag und dieser dabei nicht gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG an einen Vorschlag der Bundesregierung gebunden war. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit zur Gegenzeichnung gemäß Art. 67 Abs. 2 B-VG. Unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei war der Bescheid auch dem Bundespräsidenten zuzurechnen.
Zur Nichterteilung der Auskunft verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bestehende Rechtsprechung, dass eine Verweigerung der Auskunft auf nachvollziehbare Feststellungen zu gründen ist. Insbesondere reicht die bloße Vermutung, es könnten in den begehrten Informationen Daten enthalten sein, die Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht aus.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mangels Vorliegens der betroffenen beiden Dokumente weder konkrete Feststellungen zu den Umständen, auf die es die Verweigerung der Auskunft gestützt hat, getroffen, noch dazu, ob die Dokumente auch in ihrer Gesamtheit von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen, betroffen waren oder ob die Verweigerungsgründe nur für Teile der Dokumente zutrafen. Es hat damit sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts daher auf.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.