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„Ebenfurth, Errichtung Schleife“: Uneingeschränkte UVP-Prüfung des GesamtvorhabensRo 2025/03/0022 ua. vom 2. September 2026 Medienmitteilungen
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Inhalt
30.9.2026 : „Ebenfurth, Errichtung Schleife“: Uneingeschränkte UVP-Prüfung des Gesamtvorhabens
Ro 2025/03/0022 ua. vom 2. September 2026
Das vorliegende Projekt betrifft u.a. den Ausbau von Teilen der Strecke „Wien Meidling - Wiener Neustadt Hbf“ („Pottendorfer Linie“) samt Bau einer Abzweigung und einer neuen Schleife Ebenfurth Richtung Neufeld an der Leitha inklusive Rückschleife sowie den Umbau des Bahnhofs Ebenfurth.
Auf Antrag der ÖBB erteilten die (damalige) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie - für die in den Bundesländern Niederösterreich und Burgenland gelegenen Projektteile - die Niederösterreichische und die Burgenländische Landesregierung jeweils die Genehmigungen für (Eisenbahn-)Hochleistungsstreckenvorhaben nach dem 3. Abschnitt des UVP-G sowie die weiters erforderlichen bundes- und landesgesetzlichen Genehmigungen.
Dagegen erhoben eine Bürgerinitiative und mehrere Privatpersonen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das u.a. die Bescheide insofern ersatzlos aufhob, als die Genehmigungen nicht nur den Vorhabensteil „Pottendorfer Linie“ (und diesem Teil zurechenbare Maßnahmen), sondern auch die darüberhinausgehenden Maßnahmen, insbesondere die „Schleife Ebenfurth“, erfassten. Die Behörden seien nämlich nach dem 3. Abschnitt des UVP-G nur für Hochleistungsstreckenvorhaben - d.h. für den Ausbau der „Pottendorfer Linie“ als Hochleistungsstrecke - zuständig. Dagegen stellten die übrigen Vorhabensteile, wie die „Schleife Ebenfurth“, weder eine Hochleistungsstrecke noch eine im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehende Begleitmaßnahme dar und seien somit nicht Teil des Gesamtvorhabens, das nach dem 3. Abschnitt des UVP-G zu beurteilen sei. Die Behörden hätten daher ihre Zuständigkeit überschritten. In einem zweiten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden insoweit ab, als die erteilten Genehmigungen nicht von der Aufhebung durch das erste Erkenntnis betroffen waren.
Der nunmehr zuständige Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, die Niederösterreichische und die Burgenländische Landesregierung sowie die ÖBB erhoben Revisionen gegen das erste Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Bürgerinitiative und mehrere Privatpersonen, deren Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden waren, erhoben Revision gegen das zweite Erkenntnis.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mit den maßgeblichen Bestimmungen des 3. Abschnitts des UVP-G und ihrer historischen Entwicklung auseinander. Er stellte klar, dass sich der Begriff eines Gesamtvorhabens für eine Hochleistungsstrecke am allgemeinen Vorhabensbegriff nach § 2 Abs. 2 UVP-G orientiert und weit zu verstehen ist. Für ein einschränkendes Verständnis des Vorhabensbegriffs bei Hochleistungsstrecken besteht kein Anlass. Demnach umfasst das Gesamtvorhaben sämtliche Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insofern durch das Hochleistungsstreckenvorhaben bedingt sind.
In diesem Sinne waren auch die Maßnahmen, deren Genehmigung das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben hat, vom Gesamtvorhaben umfasst, auf das sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G zu beziehen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die angefochtenen Entscheidungen in den betroffenen Spruchpunkten auf.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.