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Frühere Anfechtungsanträge an den Verfassungsgerichtshof können im Archiv eingesehen werden.

28.10.2026 Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Energiekrisenbeitrags-Strom (EKBSG)? VwGH teilt die Bedenken des VfGH

A 2026/0002 bis 0006 (Ra 2025/16/0048 bis 0049, Ra 2025/16/0058,  Ra 2025/16/0066 und Ra 2026/16/0015) jeweils vom 29. September 2026

Der VwGH hat mit Beschlüssen vom 29. September 2026 Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt, wesentliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Revisionswerberinnen sind im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (insbesondere Wasserkraft, Sonnen- und Windenergie) tätige Gesellschaften. Sie nahmen für Beitragszeiträume im Jahr 2024 die Selbstberechnung des Energiekrisenbeitrags-Strom (EKB-S) vor und entrichteten die selbstberechneten Beträge fristgerecht.

In der Folge beantragten die Gesellschaften beim Finanzamt die Festsetzung des EKB-S gemäß § 201 BAO mit Null Euro unter Berufung auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen das EKBSG. Das Finanzamt wies diese Anträge ab. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und erklärte ordentliche Revisionen an den VwGH für nicht zulässig.

Dagegen wandten sich die Gesellschaften mit außerordentlichen Revisionen an den VwGH.

Der VfGH leitete mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 405/2025-12, amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des EKBSG ein.

Darin zeigte er verschiedene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im Aufhebungsantrag genannten Bestimmungen des EKBSG auf. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürften nämlich jene Gründe, die die Regelungen des EKBSG für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2023 sachlich rechtfertigten, für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2024 nicht mehr bestehen. Der allfällige Wegfall der - die Abgabe rechtfertigende - Sondersituation (die in Folge des Krieges in der Ukraine aufgetretenen Verwerfungen am Strommarkt) mit Ablauf des Jahres 2023 würde daher die Frage nach den sachlichen Gründen für die Auswahl des Besteuerungsgegenstandes und nach der Verfassungskonformität der konkreten Ausgestaltung der Abgabe vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes aufwerfen. Wie der Verfassungsgerichtshof in der Folge näher darlegt, erscheinen vorderhand sowohl die Auswahl des Besteuerungsgegenstandes (der Belastungsgrund) als auch die Ausgestaltung der Abgabe (etwa hinsichtlich der Auswahl der Besteuerungssubjekte sowie der Bemessungsgrundlage) verfassungsrechtlich bedenklich.

Der VwGH teilte diese Bedenken und beantragte daher beim VfGH die Bestimmungen der § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 3 sowie § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bzw. Z 4 des EKBSG (BGBl. I Nr. 220/2022 idF BGBl. I Nr. 13/2024) als verfassungswidrig aufzuheben.

Volltexte der Beschlüsse:

A 2026/0002 (Ra 2025/16/0048)

A 2026/0003 (Ra 2025/16/0049)

A 2026/0004 (Ra 2025/16/0058)

A 2026/0005 (Ra 2025/16/0066)

A 2026/0006 (Ra 2026/16/0015)