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3.11.2026 : § 13 Abs. 3 IFG: Verfassungswidrige Ausnahme von der Informationspflicht für abhängige Unternehmungen?
Ra 2026/09/0029 (A 2026/0001) vom 10. September 2026
Der vorliegende Anfechtungsantrag betrifft § 13 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), wonach u.a. rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer von der öffentlichen Hand kontrollierten börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen), von der Informationspflicht ausgenommen sind.
Im Ausgangsfall begehrte eine Person bei der EVN Naturkraft GmbH, einer Tochtergesellschaft der EVN AG (Mehrheitsbeteiligung des Landes Niederösterreich), Informationen zu einem geplanten Windkraftprojekt. Die EVN Naturkraft GmbH teilte der Person mit, dass sie aufgrund von § 13 Abs. 3 IFG als abhängige Unternehmung nicht der Informationspflicht unterliege.
Die Person stellte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sprach aus, dass die EVN Naturkraft GmbH als Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft von der Informationspflicht ausgenommen sei, weshalb die beantragte Information nicht zu erteilen sei.
Schließlich erhob die Person eine Revision an den VwGH.
Beim VwGH entstanden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahme von der Informationspflicht für abhängige Unternehmungen nach § 13 Abs. 3 IFG.
Gemäß der Verfassungsbestimmung Art 22a Abs. 3 B-VG hat jede Person das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern die öffentliche Hand daran mehrheitlich beteiligt oder beherrschend ist. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe (Tochter- oder Enkelgesellschaften).
Jedoch sieht § 22a Abs. 3 B-VG letzter Satz u.a. dann eine Ausnahme von der Informationspflicht vor, wenn gesetzlich anderes bestimmt ist und ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist.
Eine solche Ausnahme erfolgt einfachgesetzlich etwa durch § 13 Abs. 3 IFG, wonach sämtliche börsennotierte Gesellschaften und deren abhängige Unternehmungen von der Informationspflicht ausgenommen sind. Aus Sicht des Gesetzgebers unterlägen börsennotierte Gesellschaften bereits umfangreichen Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten.
Die für börsennotierte Gesellschaften vorgesehene Ausnahme in § 13 Abs. 3 IFG erachtete der Verfassungsgerichtshof aufgrund der vergleichbaren Informationspflichten nicht als verfassungswidrig (VfGH 30.6.2026, E 3982/2025, Pkt. 4.4.1.ff).
Für den VwGH ist hierbei jedoch fraglich, ob dies auch für (von börsennotierten Gesellschaften) abhängige Unternehmungen gilt. Es erscheint verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Tochter- oder Enkelgesellschaften allein deshalb von der Informationspflicht ausgenommen sind, weil ihre Muttergesellschaft börsennotiert ist. Denn für diese Art von abhängigen Unternehmungen, etwa eine GmbH, an der die börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, bestehen keine umfassenden Publizitäts- und Transparenzpflichten, sondern bloß vergleichsweise geringe Offenlegungspflichten.
Der Verfassungsgesetzgeber wollte durch die Einbeziehung abhängiger Unternehmungen Ausgliederungen zur Umgehung der Informationspflicht vermeiden.
Für den VwGH trifft die in Art. 22a Abs. 3 letzter Satz vorgesehene Rechtfertigung der Ausnahme von der Informationspflicht, wenn ein vergleichbarer Zugang zur Information gewährleistet ist, auf abhängige Unternehmungen nach § 13 Abs. 3 IFG nicht zu.
Er beantragte daher beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der entsprechenden Wortfolge in § 13 Abs. 3 IFG, hilfsweise die Aufhebung des gesamten § 13 Abs. 3 IFG.