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29.10.2026 Arbeitslosenversicherung: Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sind die reduzierten Beitragsstufen gemäß § 2a AMPFG zu berücksichtigen

Ra 2023/08/0148 vom 3. Juli 2026

Der vorliegende Fall betrifft die Berechnung der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes.

Gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ist im Regelfall Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten 12 Monate. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren gemäß § 21 Abs. 3 AlVG täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) in der für den Fall maßgeblichen (historischen) Fassung betrug die Höhe des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung 6 % des Bruttoeinkommens. Dieser Beitrag war nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu gleichen Teilen vom Versicherten und Dienstgeber zu tragen. Gemäß den gestaffelten Beitragsstufen in § 2a Abs. 1 AMPFG war bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von bis zu 1.648 € vom Arbeitnehmer gar kein Beitrag zu leisten.

Anfang 2022 beantragte eine Frau die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS). In ihren Dienstverhältnissen zuvor hatte sie monatlich brutto rund 1.250 € sowie übers Jahr 190 € als Sonderzahlungen verdient.

Ausgehend von diesen Beträgen setzte das AMS die Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes mit 21,09 € fest. Die Behörde nahm als Höhe der sozialen Abgaben 18,12 % bzw. 17,12 % für die Sonderzahlung (jeweils inklusive einem 3-prozentigen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) an. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde der arbeitslosen Frau wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab. Sowohl die Behörde als auch das Gericht gingen davon aus, dass die Berechnung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung als Teil der sozialen Abgaben (vgl. § 21 Abs. 3 AlVG) in Form einer „Durchschnittsbetrachtung“ vorzunehmen sei. Daraus folge, dass die Beitragsbefreiung der Versicherten nach § 2a AMPFG nicht zur Anwendung komme und der Versicherten-Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3 % abzuziehen sei.

Dagegen erhob die Frau eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob im Rahmen des Abzugs der „sozialen Abgaben“ zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens nach § 21 Abs. 3 AlVG, soweit die Arbeitslosenversicherungsbeiträge betroffen sind, ausschließlich von dem in § 2 AMPFG geregelten Beitragssatz auszugehen sei und die ermäßigten Beitragssätze des § 2a AMPFG außer Betracht zu bleiben hätten.

Dazu stellte er klar, dass zwar nach den Gesetzesmaterialien, auf die sich das AMS und das Bundesverwaltungsgericht beriefen, die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Bezieher niedriger Einkommen auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes keinen Einfluss haben sollte und insofern von einer „Durchschnittsbetrachtung“ auszugehen wäre, dass sich das aber weder im Gesetzeswortlaut von § 2a AMPFG oder § 21 Abs. 3 AlVG widerspiegle noch mit dem Zweck von § 21 Abs. 3 AlVG, das Arbeitslosengeld möglichst an das bisherige Nettoeinkommen anzupassen, vereinbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum steuerliche Tarifstufen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes Berücksichtigung finden sollen, Tarifstufen bei Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung jedoch nicht.

Dem Zweck der Orientierung am tatsächlichen Nettoeinkommen der Arbeitslosen trägt es Rechnung, beim Abzug der „sozialen Abgaben“, soweit es sich um den Arbeitslosenversicherungsbeitrag handelt, den bei geringen Einkommen relevanten, in § 2a AMPFG normierten ermäßigten Satz zu veranschlagen. Da das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist, dass die reduzierten Sätze nach § 2a AMPFG nicht zur Anwendung kommen, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet und die Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes falsch (zu niedrig) berechnet.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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