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13.8.2026:
Pumpspeicherkraftwerk Koralm: Zurückweisung einer außerordentlichen RevisionRa 2024/07/0179 vom 23. Juli 2026 Medienmitteilungen
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DSGVO: Unrechtmäßige Verarbeitung von „Partei-Affinitäten“ - VwGH setzt Geldbuße auf 13 Mio. Euro herab und Verfahrenskosten mit 100.000 Euro festRo 2025/04/0007 vom 24. Juni 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
13.8.2026 : Pumpspeicherkraftwerk Koralm: Zurückweisung einer außerordentlichen Revision
Ra 2024/07/0179 vom 23. Juli 2026
In Erledigung der gegen einen positiven Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Entscheidung vom 30.6.2023 den UVP-Genehmigungsantrag betreffend das Vorhaben „Pumpspeicherkraftwerk Koralm“ ab.
Dieser Entscheidung des BVwG waren zeitlich sowohl die im Oktober 2015 vom Land Steiermark an die Europäische Kommission (mit nur einem Lebensraumtyp) erstattete Meldung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zur vorläufigen Sicherung des Europaschutzgebietes (ESG) „Koralpe“, als auch die im Herbst 2022 erfolgte Versendung eines Begutachtungsentwurfs für eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 (mit nunmehr sieben als Schutzgüter angeführten Lebensraumtypen des Anhangs I zur FFH-RL und einer größeren Fläche) vorausgegangen.
Hingegen wurde die Verordnung der Steiermärkische Landesregierung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47, LGBl. Nr. 33/2024, im März 2024 und somit erst nach der Entscheidung des BVwG erlassen.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss die Behandlung der von der Projektwerberin gegen die Entscheidung des BVwG eingebrachten Beschwerde abgelehnt hatte, erhob die Projektwerberin eine Revision an den VwGH.
In ihren Zulässigkeitsausführungen bemängelte die Revisionswerberin unter anderem die Erwägungen des BVwG, wonach die sinngemäße Anwendung des (die Naturverträglichkeitsprüfung regelnden) § 28 Steiermärkischen Naturschutzgesetz (StNSchG 2017) nach § 15 Abs. 3 StNSchG 2017 nur soweit erfolgen könne, als dadurch die für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt würden. Das BVwG war aber unter anderem von einer erheblichen Beeinträchtigung des von der Landesregierung im Herbst 2015 gemeldeten, aber (im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des BVwG) noch nicht ausgewiesenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung durch das gegenständliche Vorhaben ausgegangen. Da nach Ansicht des BVwG ein erheblicher Eingriff bis zur Erklärung zum ESG verboten sei, sei der Bewilligungsantrag abzuweisen.
Die Beantwortung der dazu von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen durch den VwGH konnte jedoch fallbezogen unterbleiben, weil das BVwG die Abweisung des Bewilligungsantrags der Revisionswerberin darüber hinaus auch auf die weitere Begründung gestützt hatte, dass es wegen der (im Zeitpunkt seiner Entscheidung) fehlenden Ausweisung des ESG Koralpe und wegen fehlender Grundlagen die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchführen könne.
Das BVwG hatte in diesem Zusammenhang betreffend das ESG Koralpe eine unvollständige Meldung der Steiermärkischen Landesregierung an die Kommission von nur einem statt sieben Lebensraumtypen und einer zu kleinen Fläche sowie eine unvollständige Festlegung von Erhaltungszielen beanstandet. Überdies wäre ein maßgeblicher Teil der Ausgleichsflächen, die die belangte Behörde als geeignet angesehen habe, bei Erlassung der Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 in der Fassung des Entwurfs aus 2022 nicht geeignet. Es bestünden daher keine Beurteilungsgrundlagen, die (im Sinn der EuGH-Judikatur) vollständige, präzise und endgültige Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet ermöglichten.
Die Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerberin enthielt zu dieser alternativen Begründung des BVwG kein konkretes Vorbringen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Revision aber nicht zulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.
Lediglich der Vollständigkeit halber zitierte der VwGH eine aktuelle Entscheidung des EuGH, wonach keine entsprechende Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hinsichtlich der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die Integrität des betreffenden besonderen Schutzgebiets durchgeführt werden könne, wenn für dieses Gebiet keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt worden seien (vgl. EuGH 16.7.2026, C-27/25, Knocknamona, und C-356/25, Massey).
Ein weiteres Vorbringen der Revisionswerberin, das BVwG hätte als gelinderes Mittel ein Feststellungserkenntnis erlassen und darin eine Rechtspflicht der zuständigen Landesregierung feststellen können, ein ESG für das betreffende Gebiet zu erlassen, war (neben anderen Gründen) bereits deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, weil die Revisionswerberin nicht darlegte, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision, also ihr Erfolg, von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Der VwGH wies daher die Revision zurück.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
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