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21.7.2026 Sowohl Vorhaben „Heumarkt Neu 2021“ als auch Vorhaben „Heumarkt Neu 2023“ UVP-pflichtig

Ra 2025/05/0207, Ra 2026/05/0028, Ra 2025/05/0208 bis 0238, jeweils vom 17. Juli 2026

Die Projektwerberin begehrte mit Anträgen vom Februar 2022 und vom November 2023 bei der Wiener Landesregierung die Feststellung, dass für zwei Projekte zur Umgestaltung des „Heumarkt-Areals“ im dritten Wiener Gemeindebezirk, nämlich für das Projekt „Heumarkt Neu 2021“ und für das Projekt „Heumarkt Neu 2023“ jeweils keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
(UVP-G 2000) durchzuführen sei. 

Mit Bescheiden vom August 2024 und vom November 2024 stellte die Wiener Landesregierung fest, dass die beiden Projekte mit Bruttogeschossflächen von rund 85.000 bzw. 84.600 und maximal projektierten Höhen von 56,5 m bzw. 49,95 m nicht UVP-pflichtig seien.

Gegen diese Bescheide erhoben diverse Nachbarn und zwei eingetragene Umweltorganisationen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Das BVwG gab den Beschwerden der Umweltorganisationen und mehrerer Nachbarn jeweils Folge und stellte mit Erkenntnissen vom November 2025 und vom Jänner 2026 fest, dass beide Projekte einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
UVP-G 2000 unterliegen.

In seiner Begründung führte das BVwG jeweils unter anderem aus, das historische Zentrum von Wien sei seit dem Jahr 2001 als Weltkulturerbe in die Welterbeliste der UNESCO eingetragen. Im Juli 2017 sei das „Historische Zentrum von Wien“ von der UNESCO in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen worden. Die beiden vom BVwG zu prüfenden Vorhaben unterlägen aufgrund ihrer projektierten Größen dem Tatbestand der Ziffer 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Mit der Aufnahme einer Welterbestätte in die „Liste des Erbes der Welt“ solle bezweckt werden, dass ein Kultur- oder Naturerbe von außergewöhnlichem universellem Wert geschützt sowie in seinem Bestand und in seiner Wertigkeit erhalten werde. Betreffend beide verfahrensgegenständlichen Vorhaben sei jeweils sachverständig festgestellt worden, dass durch diese erhebliche negative Auswirkungen auf die visuelle Integrität des Welterbes bestünden. Der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt worden sei, werde durch beide Vorhaben wesentlich beeinträchtigt.

Die projektwerbende Gesellschaft wandte sich gegen beide Entscheidungen des BVwG mit außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine der Entscheidungen wurde außerdem von einer Umweltorganisation und diversen Nachbarn mit außerordentlicher Revision bekämpft, weil sie nicht mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 einverstanden waren.

In seinen Entscheidungen vom 17. Juli 2026 wies der Verwaltungsgerichtshof alle drei Revisionen mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bzw. mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurück.

Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem klar, dass die von der Projektwerberin zur Zulässigkeit ihrer Revisionen vorgebrachte Rechtsfrage – nämlich, welche Umstände vorliegen müssten, damit das UNESCO-Welterbekomitee eine Streichung einer Welterbestätte von der Liste des Erbes der Welt beschließen könne - nicht entscheidungsrelevant und daher vom Verwaltungsgerichtshof in den Revisionsfällen nicht zu beantworten ist. Gegen die rechtlich jeweils maßgebliche Beurteilung des BVwG, dass durch die beiden geprüften Projekte der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, wurde in den Revisionen nichts Stichhaltiges vorgebracht. Auch die in den Revisionen behaupteten Verfahrensfehler wurden nicht in einer Weise dargelegt, dass dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erkennbar gewesen und die vom BVwG jeweils durchgeführte Beweiswürdigung zu korrigieren gewesen wäre.

Im Zusammenhang mit der von der Umweltorganisation und Nachbarn erhobenen Revision wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben bereits aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 ein vereinfachtes UVP-Verfahren durchzuführen ist. Die revisionswerbenden Parteien, deren Beschwerde mit dem von ihnen bekämpften Erkenntnis des BVwG ja stattgegeben worden war, hatten darüber hinaus aber in ihrer Revision auch nicht darlegen können, welche der ihnen im Verfahren zukommenden Rechte bzw. die Verletzung welcher Umweltschutzvorschriften sie im durchzuführenden vereinfachten UVP-Verfahren nicht geltend machen könnten.

Volltext der Entscheidung (Ra 2025/05/0207)

Volltext der Entscheidung (Ra 2026/05/0028)

Volltext der Entscheidung (Ra 2025/05/0208 bis 0238)

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.