Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Neuigkeiten

weitere News

16.6.2026 Der Verkauf von Alkohol mittels Automaten in einem „Automatenshop“ im Sinne eines Selbstbedienungsbetriebs ohne Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. seiner Mitarbeiter ist verboten

Ra 2026/04/0008 vom 15. April 2026 und
Ra 2026/04/0046 vom 30. April 2026


In seinem Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob der Ausschank und Verkauf von Alkohol durch Automaten in einem Raum, in dem sich lediglich Selbstbedienungsautomaten befinden, die grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter betrieben werden, vom Verbot des Ausschanks und Verkaufs von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 umfasst ist.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer des einen „Automatenshop“ betreibenden Unternehmens wurde von der Behörde wegen eines Verstoßes gegen dieses Verbot bestraft, weil in mindestens drei Automaten alkoholische Getränke, wie Bier, Wein, Alkopops, Kräuterliköre, Vodka und Whiskey, verkauft wurden. Die Automaten hätten sich in einem reinen „Automatenlokal“ ohne Personal und damit außerhalb der „Betriebsräume“ befunden.

Der Geschäftsführer erhob gegen das Straferkenntnis der Behörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses wies die Beschwerde ab und bestätigte das Straferkenntnis.

Gegen diese Entscheidung erhob der Geschäftsführer Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit dem Begriff der „Betriebsräume“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 auseinander. Dabei berücksichtigte er die Zielsetzung dieser Bestimmung, die sich bereits an der systematischen Einordnung ‑ gemeinsam mit dem Verbot des Verkaufs von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten ‑ sowie den Gesetzesmaterialien zeigt. Der Gesetzgeber wollte den Gefahren, die mit dem gewerblichen Selbstbedienungsvertrieb durch Automaten einhergehen, entgegentreten. Der Begriff des „Betriebsraums“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist daher ausgehend vom Wortlaut und offenkundigen Zweck der Bestimmung, nämlich die Aushöhlung von Alkoholausschankbeschränkungen ‑ insbesondere zum Schutz von Jugendlichen - durch den Vertrieb von Alkohol mittels Automaten hintanzuhalten, auszulegen.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Begriff „Betriebsraum“, der in diesem Zusammenhang von den Regelungen für das Gastgewerbe geprägt ist, eine durch die typische Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals gegebene Überwachungsmöglichkeit des Automatenvertriebs vor Augen. Das Verbot der Abgabe von Alkohol durch Selbstbedienungsautomaten außerhalb der Betriebsräume dient dem Normzweck der Hintanhaltung der Umgehung von Alkoholausschankbeschränkungen, weil der Vertrieb so in der tatsächlichen Einflusssphäre des Gewerbeinhabers liegt und die Möglichkeit des Einschreitens verantwortlicher Personen gewährleistet werden kann. Es ist vor dem Hintergrund des Telos der Bestimmung hingegen auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem in§ 52 Abs. 2 GewO 1994 angeordneten Gewerbeausübungsverbot bloß auf das formale Bestehen einer „weiteren Betriebsstätte“ als Voraussetzung für einen erlaubten Vertrieb von Alkohol mittels Selbstbedienungsautomaten abzielt.

Der VwGH gelangte daher zum Ergebnis, dass ein Raum, in dem sich Selbstbedienungsautomaten befinden, die in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter betrieben werden, kein „Betriebsraum“ im Sinne des § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das dort normierte Verbot.

Der VwGH wies die Revision daher als unbegründet ab.

Ein mit alkoholischen Getränken bestückter Selbstbedienungsautomat lag auch der Entscheidung des VwGH vom 30. April 2026, Ra 2026/04/0046, zugrunde. In diesem Fall beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob ein Verstoß gegen § 114 GewO 1994, der den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche regelt, nur dann vorliegen kann, wenn Alkohol auch tatsächlich ausgeschenkt oder abgegeben wird, oder etwa bereits dann, wenn der Konsum von aus einem Automaten gekauften Getränken an Ort und Stelle möglich ist.

Die Behörde hatte eine Strafe über einen Gewerbetreibenden verhängt, weil er durch einen Selbstbedienungsautomaten Alkohol an Jugendliche abgegeben bzw. ausgeschenkt habe, ohne eine entsprechende Alterskontrolle durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hob das Straferkenntnis nach einer Beschwerde des Gewerbetreibenden in diesem Umfang auf und führte dazu aus, es sei nicht nachzuweisen, dass im konkreten Fall tatsächlich Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt wurde.

Der VwGH wies die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Behörde zurück, weil sich aus § 114 und § 367a GewO 1994 eindeutig ergibt, dass nicht bereits die abstrakte Gefahr, sondern nur der tatsächliche Ausschank oder die tatsächliche Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen strafbar ist.

Volltext der Entscheidung (Ra 2026/04/0008)

Volltext der Entscheidung (Ra 2026/04/0046)

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.