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22.9.2026 VwGH sieht keinen Verstoß gegen das EU-Beihilfenverbot durch Umgestaltung der ORF-Finanzierung 

Ra 2025/15/0009 vom 2.9.2026

Der Revisionswerber wurde von der ORF-Beitrags Service GmbH aufgefordert, den ORF Beitrag zu begleichen. Der Revisionswerber verlangte daraufhin die Erlassung eines Bescheides. In der Folge schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Revisionswerber den ORF-Beitrag mit Bescheid vor.

Der Revisionswerber beschwerte sich dagegen beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies. Der Revisionswerber erhob folglich Revision an den VwGH, der diese nunmehr als unbegründet abwies.

Zunächst machte der Revisionswerber geltend, der ORF-Beitrag sei nicht gesetzeskonform festgelegt worden, weil § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz für diesen nur einen Höchstwert festlege und das in § 31 ORF-Gesetz festgeschriebene Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags nicht durchgeführt worden sei. Mit dieser Argumentation hat sich bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, beschäftigt und darauf verwiesen, dass sich aus einer näheren Auslegung des Gesetzes ergebe, dass der Gesetzgeber für die Jahre 2024 bis 2026 und den Übergang von einer bisher gerätebezogenen zu einer nunmehr geräteunabhängigen Finanzierung eine Sonderregelung schaffen wollte, in der der Beitrag mit 15,30 monatlich festgelegt wird. Dieser Betrag ergibt sich - wie die Materialien zeigen - aus einer Umlegung der voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags auf die beitragspflichtigen Haushalte. Nur wenn die Nettokosten unter- oder überschritten würden, sei das Verfahren nach § 31 ORF-Gesetz nach bestimmten Voraussetzungen durchzuführen.

Dieser Auslegung des Verfassungsgerichtshofes hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen und die diesbezügliche Rüge des Revisionswerbers verworfen.

Die staatliche Finanzierung des Österreichischen Rundfunks basiert im Lichte des Unionsrechts auf einer Beihilfenentscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2009, in der diese die Finanzierungsregelung - nach Formulierung bestimmter Bedingungen - als mit den Europäischen Beihilfevorschriften vereinbar beurteilt hat.

Der Revisionswerber rügte nun weiters, die Neuregelung des ORF-Beitrags stelle eine maßgebliche Veränderung und sohin neue Beihilfe dar, die nicht mehr von der seinerzeitigen Entscheidung gedeckt sei und daher der Europäischen Kommission notifiziert hätte werden müssen.

Der VwGH hält dieser Argumentation des Revisionswerbers die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk) entgegen, der zur deutschen Haushaltsabgabe bereits ausgesprochen hat, dass eine vergleichbare Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Europäische Kommission zu unterrichten ist. Auch im deutschen Fall ging es dabei um die Ersetzung einer Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Empfangsgerätes zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere an das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte anknüpft. Das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der von ihr Begünstigten und der öffentliche Auftrag blieben dabei unverändert. Die Änderung des Entstehungsgrundes für den Rundfunkbeitrag diente - so der EuGH - der Vereinfachung der Erhebung vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung und führte zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten.

Im Lichte dieser Rechtsprechung des EuGH ist für den VwGH auf Basis des Revisionsvorbringens nicht erkennbar, dass mit der Umgestaltung der Finanzierung des ORF eine neue Beihilfe geschaffen wurde, zumal die bisherigen Finanzierungsprinzipien des ORF-Gesetzes (wie insbesondere die Begrenzung der Finanzierung mit den voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags) beibehalten wurden.

Abschließend verwarf der VwGH die vom Revisionswerber vorgebrachten Verfahrensrügen.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.