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05.06.2025:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Juni 2025 -
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Inhalt

05.06.2025 : Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Juni 2025
Der Herr Bundespräsident hat Herrn Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes MMag. Franz Maislinger mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2025 zum Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
MMag. Franz Maislinger wurde 1996 zum Richter ernannt und war zunächst am Bezirksgericht Krems mit allgemeinen Zivilsachen und Familienrechtssachen befasst. Ab Oktober 1997 judizierte er am Bezirksgericht für Handelssachen Wien und sodann am Handelsgericht Wien u.a. in Insolvenzstreitsachen, ab Anfang 2006 am Oberlandesgericht Wien in einem zivilrechtlichen Senat. Seit seiner Ernennung am Verwaltungsgerichtshof im Jänner 2007 war er in Asyl- und Sozialversicherungssachen sowie seit 2010 in Abgabensachen tätig.
Ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2025 hat der Herr Bundespräsident Herrn Dr. Christian Hammerl zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
Dr. Christian Hammerl war nach Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Univ.Prof. Dr. Werner Doralt tätig. Danach trat er 2006 in die Finanzverwaltung ein. Nach der Grundausbildung am Finanzamt Wien war er als Fachexperte in der Fachabteilung für Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umgründungsteuerrecht des Finanzministeriums tätig. Sein Schwerpunkt war die Einkommensteuer sowie das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Ab 2015 war er Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Einkommen- und Körperschaftsteuer und seit der Modernisierung der Finanzverwaltung ab 2021 Leiter der Zentralen Services und der Zentralen Fachstelle in den Zentralen Services der Finanzverwaltung.
Dr. Christian Hammerl ist auch Autor zu Rechtsfragen des Steuerrechts.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.