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22.04.2026:
Hofrat Dr. Ronald Faber, LL.M., als Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes ernannt -
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jeweils vom 17. März 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
22.04.2026 : Hofrat Dr. Ronald Faber, LL.M., als Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes ernannt
Der Verwaltungsgerichtshof gratuliert Herrn Hofrat Dr. Ronald Faber, LL.M., sehr herzlich zu seiner Ernennung als Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes. Die über Vorschlag des Nationalrats erfolgte Ernennung durch den Bundespräsidenten stellt eine besondere Auszeichnung für seine hohe fachliche Expertise und langjährige, verdienstvolle Tätigkeit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.
Dr. Ronald Faber, LL.M., war am Beginn seiner beruflichen Tätigkeit Studienassistent am Institut für Rechtsgeschichte, später Vertragsassistent am Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, und auch in der Historikerkommission der Republik Österreich und im Österreich-Konvent tätig. Nach seinem Einsatz als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes wechselte Dr. Faber, LL.M. in den Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt, wo er zuletzt die Abteilung für Internationale Angelegenheiten und andere Verwaltungsangelegenheiten leitete und seit Mai 2016 auch die Position des stellvertretenden Sektionschefs innehatte. Dr. Ronald Faber, LL.M., hat sich auch als Vortragender und Verfasser einschlägiger Fachpublikationen, vor allem zu verfassungsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfragen, einen Namen gemacht. Seit 2018 ist Dr. Ronald Faber, LL.M., Mitglied des Verwaltungsgerichtshof, wo er in den Senaten 3 und 11 tätig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof wünscht Herrn Hofrat Dr. Ronald Faber, LL.M., für seine neue, verantwortungsvolle Aufgabe am Verfassungsgerichtshof alles Gute und weiterhin viel Erfolg!
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.