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23.6.2026:
Differenzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Handel mit SilbermünzenRo 2024/13/0001 (EU 2026/0005) vom 13. Mai 2026
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
19.6.2026:
Festakt 150 Jahre VwGHDer österreichische Verwaltungsgerichtshof beging am 17. Juni 2026 sein 150-jähriges Bestehen mit einem Festakt und einem daran anschließenden Symposion. Medienmitteilungen
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16.6.2026:
Der Verkauf von Alkohol mittels Automaten in einem „Automatenshop“ im Sinne eines Selbstbedienungsbetriebs ohne Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. seiner Mitarbeiter ist verbotenRa 2026/04/0008 vom 15. April 2026 und
Ra 2026/04/0046 vom 30. April 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
03.05.2017 : Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Mai 2017
Annemarie Ginthör und Bettina Koprivnikar, bisher Richterinnen am Verwaltungsgericht Wien, wurden zu Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes ernannt
Der Herr Bundespräsident hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2017 MMag. Annemarie Ginthör und Dr. Bettina Koprivnikar zu Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
MMag. Annemarie Ginthör war am Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verwaltungsgerichtshof tätig und wurde im Juni 2012 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Seit 1. Jänner 2014 war sie Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Dabei war sie unter anderem in den Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts und des Fremdenpolizeigesetzes tätig.
Dr. Bettina Koprivnikar begann ihre Berufslaufbahn als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof, war danach in der Volksanwaltschaft tätig und wurde im Mai 2006 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Seit 1. Jänner 2014 war sie Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Dabei war sie unter anderem für Angelegenheiten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und des Glückspielrechts zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.