Navigation
-
21.7.2026:
Sowohl Vorhaben „Heumarkt Neu 2021“ als auch Vorhaben „Heumarkt Neu 2023“ UVP-pflichtigRa 2025/05/0207, Ra 2026/05/0028, Ra 2025/05/0208 bis 0238, jeweils vom 17. Juli 2026 Medienmitteilungen
-
16.7.2026:
DSGVO: Unrechtmäßige Verarbeitung von „Partei-Affinitäten“ - VwGH setzt Geldbuße auf 13 Mio. Euro herab und Verfahrenskosten mit 100.000 Euro festRo 2025/04/0007 vom 24. Juni 2026 Medienmitteilungen
-
10.7.2026:
ASVG: Eine bloße Vereinstätigkeit ist auch dann kein meldepflichtiges Dienstverhältnis, wenn den Vereinsmitgliedern Vorteile zugehenRa 2025/08/0048 vom 3. Juli 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
06.12.2016 : Informationsrecht des Wirtschaftsministers beeinträchtigt die unionsrechtlich gebotene Unabhängigkeit der E-Control nicht (Energierecht)
Ro 2016/04/0013 vom 23. November 2016
Die EU-Richtlinien für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt verlangen, dass die nationalen Regulierungsbehörden unabhängig von Marktinteressen handeln und dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben auch keinen Weisungen von Regierungsstellen unterworfen sind. Die gesetzlichen Regelungen für die österreichische Regulierungsbehörde sehen daher vor, dass die Organe der Energie-Control Austria (E-Control) an keine Weisungen gebunden sind (ausgenommen davon sind einige Aufgaben, die der E-Control zusätzlich zu den unionsrechtlich vorgegebenen Regulierungsaufgaben übertragen wurden).
Aufgrund verfassungsgesetzlicher Vorgaben hat der Wirtschaftsminister aber das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung der E-Control zu unterrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Verfahren über die Kostenbasis für Systemnutzungsentgelte entschieden, dass aufgrund dieses Informationsrechts des Wirtschaftsministers die Unabhängigkeit der E-Control nicht mehr gegeben - und diese daher unzuständig - sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nun aufgehoben. Die gesetzliche Regelung des Informationsrechts des Wirtschaftsministers führt demnach nicht dazu, dass die E-Control nicht als unabhängig eingerichtet anzusehen ist. Würde die E-Control in einem Einzelfall mit einem Auskunftsersuchen des Ministers konfrontiert, das der unionsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit entgegenstünde, so hätte sie die entsprechende Regelung im E-Control-Gesetz unangewendet zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.