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23.6.2026:
Differenzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Handel mit SilbermünzenRo 2024/13/0001 (EU 2026/0005) vom 13. Mai 2026
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
19.6.2026:
Festakt 150 Jahre VwGHDer österreichische Verwaltungsgerichtshof beging am 17. Juni 2026 sein 150-jähriges Bestehen mit einem Festakt und einem daran anschließenden Symposion. Medienmitteilungen
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16.6.2026:
Der Verkauf von Alkohol mittels Automaten in einem „Automatenshop“ im Sinne eines Selbstbedienungsbetriebs ohne Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. seiner Mitarbeiter ist verbotenRa 2026/04/0008 vom 15. April 2026 und
Ra 2026/04/0046 vom 30. April 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
09.12.2015 : Streitigkeiten über die Immobilienertragsteuer werden im Einkommensteuerverfahren entschieden (Einkommensteuer)
Ro 2015/15/0005 vom 26. November 2015
Werden Grundstücke verkauft, errechnen normalerweise die Rechtsanwälte oder Notare, die die Kaufverträge verfassen, die Immobilienertragsteuer und führen sie für die Verkäufer an das Finanzamt ab. Sind die Grundstücksverkäufer aber der Ansicht, dass die Rechtsanwälte oder Notare die Immobilienertragsteuer zu hoch angesetzt haben, dann war offen, wie sie das bei der Finanzverwaltung bekämpfen konnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass dafür ausschließlich das Verfahren der Veranlagung zur Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) zur Verfügung steht. In diesem Verfahren ergeht der Jahres-Einkommensteuerbescheid (bzw. Körperschaftsteuerbescheid) der Verkäufer. In einem solchen Bescheid kann über die gesetzmäßige Höhe der auf die Immobilienveräußerung entfallenden Immobilienertragsteuer abgesprochen werden. Das gilt sowohl für Grundstücke des Privatvermögens wie auch für Grundstücke, die aus einem Betriebsvermögen verkauft werden. Ein anderes Verfahren sieht das Gesetz deswegen nicht vor, weil die Höhe der Immobilienertragsteuer vielfach von Umständen abhängt, die auch andere Teile des Jahreseinkommens des Verkäufers betreffen (z.B. Gebäudeabschreibung oder Instandsetzungskosten).
Der vom VwGH entschiedene Fall betraf einen gemeinnützigen Verein, der ein Grundstück verkauft hatte. Der Verein war der Meinung, der Verkauf sei steuerbefreit und löse daher keine Immobilienertragsteuer aus. Ob der Verkauf tatsächlich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt und der gemeinnützige Verein daher die vom Rechtsanwalt einbehaltene Immobilienertragsteuer zurückbekommen wird, ist somit im Verfahren zur Erlassung des Jahres-Körperschaftsteuerbescheides des Vereins zu klären.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.