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13.8.2026:
Pumpspeicherkraftwerk Koralm: Zurückweisung einer außerordentlichen RevisionRa 2024/07/0179 vom 23. Juli 2026 Medienmitteilungen
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21.7.2026:
Sowohl Vorhaben „Heumarkt Neu 2021“ als auch Vorhaben „Heumarkt Neu 2023“ UVP-pflichtigRa 2025/05/0207, Ra 2026/05/0028, Ra 2025/05/0208 bis 0238, jeweils vom 17. Juli 2026 Medienmitteilungen
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16.7.2026:
DSGVO: Unrechtmäßige Verarbeitung von „Partei-Affinitäten“ - VwGH setzt Geldbuße auf 13 Mio. Euro herab und Verfahrenskosten mit 100.000 Euro festRo 2025/04/0007 vom 24. Juni 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
20.07.2015 : Keine Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss (Abgabenrecht)
Ro 2015/15/0015 vom 30. Juni 2015
Die GIS Gebühren Info Service GmbH hatte einem Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitband-Internetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben. Mit den Rundfunkgebühren sind auch weitere Abgaben und Entgelte, insbesondere das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderungsbeitrag, verbunden.
Der Betroffene erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid der GIS auf, da die Computer keine Rundfunkempfangsmodule ("TV-Karte" oder "Radio-Karte") hatten und der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Revision der GIS als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass der Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte. Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes sind lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen.
Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ist hingegen kein
Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.