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8.6.2026:
Ist aus dem Unionsrecht ein Beschwerderecht gegen die Bewilligung einer den Lärm berücksichtigenden Flughafenentgeltregelung ableitbar?Ro 2025/03/0029 bis 0032 (EU 2026/0001 bis 0004) vom 21. Mai 2026, C-581/26
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
8.5.2026:
Kein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG desjenigen, gegenüber dem ein Zwangsrecht begründet werden sollRo 2025/07/0006 vom 22. April 2026 Medienmitteilungen
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8.5.2026:
Beamtendienstrecht: Gebührt vollharmonisierten Beamten beim Übertritt in den Ruhestand eine Abfertigung?Ro 2023/12/0086 vom 30. März 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
15.04.2015 : ORF-Fernsehprogramme zeigten zu viel Unterhaltung und zu wenig Kultur (Medienrecht)
2013/03/0064, 0069 vom 24. März 2015
Aufgrund einer Beschwerde privater Fernsehveranstalter stellten die Medienbehörde und der Bundeskommunikationssenat fest, dass der ORF im überprüften Zeitraum (01.01.2011 bis 31.08.2011) die gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, in seinem Fernsehprogramm angemessene Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zu zeigen. Dagegen erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom November 2014 verfassungsrechtliche Bedenken des ORF gegen die einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes verworfen hatte, entschied der Verwaltungsgerichtshof nun in der Sache:
Das ORF-Gesetz verpflichtet den ORF dazu, ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Die Anteile dieser Kategorien am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
Im strittigen Zeitraum war die Kategorie Unterhaltung im gesamten Fernsehprogramm des ORF
mit etwa 52% fast um ein 18-faches mehr vertreten als die Kategorie
Kultur, die nur etwa 3% ausmachte. Ein derartiges Ungleichgewicht von
Unterhaltung und Kultur im Fernsehprogramm des ORF entsprach nicht dem Gesetz.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug