Navigation
-
10.4.2026:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. April 2026 -
24.3.2026:
In Griechenland anerkannte Flüchtlinge (Eltern mit minderjährigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigem Kind) dürfen von den österreichischen Behörden dorthin zurückgebracht werdenRa 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369
jeweils vom 17. März 2026 Medienmitteilungen -
17.2.2026:
Zu Beugestrafen bei UntersuchungsausschüssenRa 2024/03/0118 und Ra 2024/03/0045 jeweils vom 28. Jänner 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
09.04.2015 : Beschränkter Studienzugang: Recht auf Einsicht bei Aufnahmeprüfungen (Universitätsrecht)
Ro 2014/10/0062 vom 18. März 2015
In bestimmten Studienrichtungen - etwa Medizin und Psychologie - kann der Zugang zum Studium beschränkt werden. Die Universitäten können dazu ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium festlegen und dabei auch Aufnahmeprüfungen vorsehen.
Ein Zulassungswerber für das Psychologiestudium an der Universität Graz wollte in die Beurteilungsgrundlagen seiner Aufnahmeprüfung Einsicht nehmen. Dies wurde ihm aber vom Senat der Universität verweigert, da die Rechtsvorschriften des Universitätsgesetzes, die die Einsicht in während des Studiums absolvierte Prüfungen regeln, für das Aufnahmeverfahren nicht anwendbar seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung der
Universität aufgehoben: Die Regeln des Universitätsgesetzes über den
Rechtsschutz bei Prüfungen sind auch auf Zulassungsprüfungen anzuwenden. Daher
haben auch die Teilnehmer am Auswahlverfahren das Recht, Einsicht in die
Beurteilungsgrundlagen und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.