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24.4.2026 S 8 Marchfeld Schnellstraße: Keine unzulässige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren

Ro 2025/06/0005 und 0007 vom 17. März 2026

Diese Entscheidung betrifft den Neubau der S 8 (Marchfeld Schnellstraße) im teilkonzentrierten Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000).

Im Jahr 2011 stellte die ASFINAG bei der (damaligen) Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag für die Bewilligung des Vorhabens u.a. nach dem UVP‑G 2000. Das Land Niederösterreich trat im Jahr 2014 dem Verfahren als Mitantragsteller bei.

Mit Bescheid vom April 2019 wurde die Genehmigung für die S 8 nach dem UVP‑G 2000 erteilt.

Dagegen wurden mehrere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Im ersten Verfahrensgang hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Behörde auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an diese zurück. Diese Entscheidung wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 6. Februar 2023, Ra 2021/06/0209, aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nicht vorlagen.

Im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren modifizierte die ASFINAG ihren Genehmigungsantrag insofern, als ein Antrag auf Erteilung von näher definierten Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000 als Primärantrag gestellt wurde. Gleichzeitig stellte sie für den Fall der Abweisung dieses Primärantrags zwei weitere Eventualanträge, wobei der zweite Eventualantrag die Genehmigung des Gesamtvorhabens beinhaltete. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass ein Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000 im Sinne des Hauptantrags eine unzulässige Änderung der Sache darstelle und wies diesen Antrag sowie den – hier nicht relevanten – ersten Eventualantrag spruchgemäß ab. Den zweiten Eventualantrag betreffend die Genehmigung des Gesamtvorhabens wies das Bundesverwaltungsgericht aus naturschutzrechtlichen Gründen ab.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die an ihn erhobenen Beschwerden abgewiesen hatte, entschied der VwGH mit dem gegenständlichen Erkenntnis über die Revisionen der ASFINAG und des Landes Niederösterreich. Darin setzte sich der VwGH mit der Rechtsfrage auseinander, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht den erst im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der ASFINAG auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000 als eine unzulässige Antragsänderung beurteilte.

Ausgehend davon, dass das Vorhaben der S 8 nach dem Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen inhaltlich unverändert bleibt, sodass keine Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erwarten sind, keine zusätzlichen Ermittlungen erforderlich sind, die Zuständigkeit der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts unverändert bleibt und auch die „Sache“ des Bescheides, nämlich die Genehmigung der S 8 gemäß § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 nicht geändert wird, geht sie „Sache“ des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht über das hinaus, worüber die Behörde absprach. Vor diesem Hintergrund liegt fallbezogen keine unzulässige Antragsänderung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den Primärantrag zulassen und über die Abschnittsgenehmigungen entscheiden müssen. Für eine Entscheidung über den (zweiten) Eventualantrag war es somit unzuständig.

Der VwGH hob daher das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf.

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen zu befassen haben.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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