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8.6.2026 : Ist aus dem Unionsrecht ein Beschwerderecht gegen die Bewilligung einer den Lärm berücksichtigenden Flughafenentgeltregelung ableitbar?
Ro 2025/03/0029 bis 0032 (EU 2026/0001 bis 0004) vom 21. Mai 2026, C-581/26
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob Anrainern des Flughafens Wien sowie anerkannten Umweltorganisationen Parteienrechte im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Flughafenentgeltregelung zukommen. Dabei handelt es sich um jene Entgelte, die ein Flughafen von seinen Nutzern (also etwa Fluglinien) einhebt. Grundlage für das Genehmigungsverfahren ist das Flughafenentgeltegesetz (FEG), mit dem wiederum die unionsrechtliche Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte umgesetzt wurde. Die nationale Regelung sieht verpflichtend eine lärmabhängige Entgeltkomponente („Lärmentgelt“) vor.
Ausgang nahm das Verfahren durch den Antrag der Flughafen Wien AG auf Genehmigung der (Flughafen-) Entgeltordnung für das Jahr 2025.
Mit Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom Oktober 2024 wurde diese Entgeltordnung genehmigt.
Gegen den Bewilligungsbescheid erhoben mehrere Anrainer sowie eine anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachten vor, dass das vorgesehene Lärmentgelt intransparent und zu niedrig sei. Aus dem Unionsrecht ergebe sich, dass sie die Verletzung von Umweltschutzvorschriften mit Beschwerde geltend machen könnten. Sie stützten sich dabei auf die Aarhus-Konvention sowie in weiterer Folge auch auf die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes. Das Bundesverwaltungsgericht wies im September 2025 die Beschwerden als unzulässig zurück. Es komme den Anrainern sowie der Umweltorganisation kein Beschwerderecht zu, weil kein unionsrechtliches Umweltrecht anzuwenden sei.
Dagegen erhoben die Anrainer sowie die Umweltorganisation eine Revision an den VwGH.
Für den VwGH ist im Verfahren nunmehr fraglich, ob den Revisionswerbern aus einer Zusammenschau der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen eine Beschwerderecht gegen die Bewilligung der Entgeltordnung zukommt, wobei es entscheidend auf die Auslegung des Unionsrechts ankommt. Deshalb stellte er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH:
So ist bisher ungeklärt, ob es sich bei den Bestimmungen der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte um „umweltbezogene Bestimmungen“ handelt, die die Anwendung der Aarhus-Konvention ermöglichen (1. Frage).
Ein Beschwerderecht könnte sich auch dann ergeben, wenn man aus der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 auch hinreichende Verpflichtungen zur Setzung von Lärmminderungsmaßnahmen ableitet und die Genehmigung der Entgeltordnung, die mit einem Lärmentgelt das Ziel verfolgt, die Reduktion des Lärms im Flugverkehr zu fördern, als Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 sieht. Fraglich ist daher, ob diese Verordnung im Rahmen der Genehmigung der Entgeltordnung anzuwenden ist (2. Frage).
Sollte die 2. Frage bejaht werden, stellt sich einerseits die weitere Frage, ob die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 als Unionsumweltrecht im Sinne der Aarhus-Konvention zu sehen ist und daher ein Rechtsweg für die betroffene Öffentlichkeit (anerkannte Umweltorganisationen) im Sinne der Konvention offensteht bzw. offenstehen muss (3. Frage).
Und schließlich ist andererseits fraglich, sollte 2. Frage bejaht werden, ob – unabhängig von der Anwendung der Aarhus-Konvention – die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über ein vorgesehenes, aber national nicht umgesetztes Streitbeilegungsverfahren direkt anwendbar sind und den Rechtsweg gegen die Bewilligung der Entgeltordnung ermöglichen (4. Frage).
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
1. Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Entscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte, mit der die unabhängige Aufsichtsbehörde Flughafenentgelte billigt, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss?
2. Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung bei einer Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/12/EG, mit der Flughafenentgelte gebilligt werden, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, anzuwenden ist?
Falls die Frage 2 bejaht wird:
3. Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Anwendung des ausgewogenen Ansatzes zur Bekämpfung von Fluglärm im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss?
Ebenso falls die Frage 2 bejaht wird:
4. Ist Art. 5 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 dahin auszulegen, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen nationalen Regelung über ein Streitbeilegungsverfahren eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde
a) von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation
b) von vom Fluglärm betroffenen Anwohnern in Flughafennähe
vor einem Gericht angefochten werden können muss?