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Frühere Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union können im Archiv eingesehen werden.

23.6.2026 Differenzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Handel mit Silbermünzen

Ro 2024/13/0001 (EU 2026/0005) vom 13. Mai 2026

Der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegende Fall betrifft die unionsrechtliche Zulässigkeit der Differenzbesteuerung für Silbermünzen, die von einem Wiederverkäufer in Deutschland aus Drittländern eingeführt und anschließend an einen Wiederverkäufer in Österreich geliefert wurden. Der VwGH möchte geklärt wissen, ob die steuerliche Behandlung im Bestimmungsland (Österreich) zwingend von der Unionsrechtskonformität der Besteuerung im Abgangsstaat (Deutschland) abhängt.

Konkret handelte die mitbeteiligte Partei - eine österreichische Einzelunternehmerin - mit Gold- und Silberwaren. Im Jahr 2014 erwarb sie von einer deutschen GmbH gebrauchte Silbermünzen im Wert von rund 3,4 Millionen Euro. Die deutsche GmbH hatte diese Münzen zuvor aus den USA, aus Kanada und aus der Schweiz importiert, dabei keine Vorsteuer abgezogen und beim Verkauf nach Österreich die deutsche Differenzbesteuerung (§ 25a deutsches UStG) angewendet.

Die Unternehmerin verkaufte die Münzen in Österreich ihrerseits differenzbesteuert nach § 24 UStG 1994 an Privatpersonen. Das österreichische Finanzamt versagte ihr die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferungen. Im Umsatzsteuerbescheid wurde der Ankauf der Silbermünzen als innergemeinschaftlicher Erwerb der Erwerbsbesteuerung unterzogen und die Erwerbsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht. Die anschließenden Lieferungen der Silbermünzen an Privatpersonen wurden (in vollem Umfang) mit dem Normalsteuersatz besteuert und die Differenzbesteuerung nicht angewendet. Begründend führte das Finanzamt aus, die Münzen (darunter der „Wiener Philharmoniker“) seien Anlagemünzen und in Deutschland zu Unrecht als Sammlungsstücke differenzbesteuert worden. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte in Österreich ein innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert werden müssen.

Das Bundesfinanzgericht gab der dagegen von der Unternehmerin erhobenen Beschwerde statt. In seiner Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, nach den Bestimmungen des deutschen UStG könne der Wiederverkäufer spätestens bei der Abgabe der ersten Voranmeldung gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf Sammlungsstücke, die er selbst eingeführt habe, anwende. In Anlage zum deutschen UStG würden Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert genannt, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer betrage. Zolltarifarisch würden hier unter anderem die Position 7118 der Kombinierten Nomenklatur genannt. Dass Silbermünzen, die unter die Position 7118 der Kombinierten Nomenklatur fallen, nicht als Sammlungsstücke in der Mehrwersteuersystemrichtlinie genannt seien, möge auf eine nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie hinweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des deutschen UStG seien aber erfüllt worden. Damit stehe auch fest, dass objektiv aus Sicht der deutschen umsatzsteuerlichen Rechtsvorschriften die Berechtigung zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Unternehmerin bestanden habe.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhob das Finanzamt Revision an den VwGH.

Der VwGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Mai 2026 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Der EuGH soll zusammengefasst klären, ob die Nichtbesteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich nur dann zulässig ist, wenn die im Ursprungsland angewendete Differenzbesteuerung tatsächlich im Einklang mit der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht; ob das Unionsrecht der deutschen Rechtslage entgegensteht, Münzen pauschal als „Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert“ einzustufen, wenn deren Verkaufspreis mehr als 250 Prozent des Metallwerts beträgt; und ob ein Steuerpflichtiger die Differenzbesteuerung auch dann beanspruchen kann, wenn er gutgläubig darauf vertraut hat, dass die nationale Regelung des anderen Mitgliedstaats unionsrechtskonform war? Zudem deutet eine BMF-Info aus Deutschland aus dem Jahr 2004 darauf hin, dass in der Praxis die gesetzlichen Voraussetzungen für die meisten Silbermünzen gar nicht geprüft wurden und die Differenzbesteuerung somit auch dann zur Anwendung kommen konnte, wenn nicht einmal die gesetzlichen Voraussetzungen in Deutschland erfüllt waren. Die zweite und dritte Vorlagefrage berücksichtigen deshalb auch die tatsächliche Handhabung der Regelung in Deutschland.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Sind Art. 4 Buchst. a und Art. 314 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (in der Folge: RL 2006/112/EG) sowie Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer, dem Gegenstände von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Differenzbesteuerung angewendet hat, geliefert wurden, die Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie eine Differenzbesteuerung für seine Lieferungen im Inland (hier: in Österreich) nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn die Anwendung der Differenzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat (hier: in Deutschland) im Einklang mit den Vorgaben der RL 2006/112/EG steht?
  2. Wenn die erste Frage mit ja beantwortet wird: Steht Art. 316 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang IX Teil B Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG einer Bestimmung wie § 25a in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 54 lit. c sublit. cc deutsches UStG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dieser Regelung in Deutschland, mit der eine Differenzbesteuerung für selbst eingeführte Münzen immer dann möglich ist, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Münzen mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, entgegen?
  3. Falls die zweite Frage mit ja beantwortet wird: Ändert es etwas an dieser Beurteilung, wenn der Steuerpflichtige nicht wusste und nicht hätte wissen müssen, dass die deutsche Regelung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung nicht dem Unionsrecht entspricht?

Volltext des Beschlusses