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Frühere Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union können im Archiv eingesehen werden.

2.10.2026 Grunderwerbsteuer bei Anwachsung von Gesellschaftsvermögen infolge einer Verschmelzung

Ro 2025/16/0011 (EU 2026/0007) vom 3. September 2026

Der dem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zugrundeliegende Fall betrifft die Frage, ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer beim Erlöschen einer grundstücksbesitzenden Offenen Gesellschaft (OG) und der Anwachsung ihres Vermögens auf die verbleibende Gesellschafterin infolge einer Verschmelzung mit der Richtlinie 2008/7/EG über die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vereinbar ist. Der VwGH möchte geklärt wissen, ob eine österreichische OG als Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie gilt und ob die Grunderwerbsteuer im Fall einer Konzernumstrukturierung eine unzulässige indirekte Steuer oder eine zulässige Besitzwechselsteuer darstellt.

Konkret waren die A GmbH und die B GmbH Gesellschafterinnen der J Gesellschaft mbH & Co OG (J OG), die Eigentümerin einer aus zwei Grundstücken bestehenden Liegenschaft war. Die A GmbH hielt 100 % der Vermögenseinlage der J OG, während die B GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin ohne Vermögenseinlage beteiligt war. Am 10. Juli 2023 schlossen die A GmbH als übernehmende und die B GmbH als übertragende Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag zur Durchführung einer Side-Stream-Verschmelzung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes. Die Verschmelzung wurde am 18. Juli 2023 im Firmenbuch eingetragen, womit das Vermögen der B GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die A GmbH überging.

Durch das Erlöschen der B GmbH verblieb die A GmbH als einzige Gesellschafterin der J OG. Dies führte gemäß § 142 UGB zur Auflösung der J OG ohne Liquidation und zum Übergang ihres gesamten Gesellschaftsvermögens (inklusive der Grundstücke) im Wege der Anwachsung ex lege auf die A GmbH. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der A GmbH Grunderwerbsteuer für den Eigentumserwerb an den Grundstücken fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht ab, da durch die Anwachsung ein Erwerbsvorgang von der Personengesellschaft an die verbleibende Gesellschafterin nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG verwirklicht worden sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob die A GmbH Revision an den VwGH.

Der VwGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. September 2026 ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH soll klären, ob eine österreichische OG mit dem Zweck der Grundstücksverwaltung als Kapitalgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG einzustufen ist. Sollte dies bejaht werden, stellt sich die Frage, ob der durch die Anwachsung erfolgte Übergang der Grundstücke von der J OG auf die A GmbH eine - als Folge unionsrechtlich steuerfreie - Umstrukturierung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 lit. e der Richtlinie darstellt oder ob die Grunderwerbsteuer als Besitzwechselsteuer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie erhoben werden darf. Dabei zieht der VwGH auch die Abgrenzung zum EuGH-Urteil Nova Iberomoldes (C-837/24) heran, da im vorliegenden Fall zwar eine Konzernumstrukturierung vorlag, durch die Anwachsung aber auch das rechtliche Eigentum an den Grundstücken überging.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Ist Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital dahin auszulegen, dass eine Offene Gesellschaft nach österreichischem Recht, deren Zweck die Grundstücksverwaltung ist, einen Erwerbszweck im Sinne dieses Artikels verfolgt und daher den Kapitalgesellschaften nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital gleichgestellt ist?
  2. Für den Fall, dass die erste Frage mit Ja beantwortet wird: Sind Artikel 4 Abs. 2, Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/7/EG des Rates dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Verschmelzung der beiden einzigen Gesellschafter (zweier Kapitalgesellschaften) einer grundstücksbesitzenden Offenen Gesellschaft – mit der Folge des Erlöschens der Offenen Gesellschaft und dem Übergang ihres Vermögens kraft Gesetzes auf den einzig verbleibenden Gesellschafter – dazu führt, dass der Erwerb des Grundstücksvermögens einer wertabhängigen Besteuerung unterliegt?

Volltext des Beschlusses