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Inhalt

30.9.2025 : Stadtsteilbahn Kahlenberg: Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich
Ro 2025/03/0006 vom 12. September 2025
Der vorliegende Fall betrifft die geplante Errichtung einer Seilbahn von Heiligenstadt über die Donauinsel und weiter auf den Kahlenberg. Der Projektwerber hatte eine Bewilligung bei der damals zuständigen Seilbahnbehörde (BMK) beantragt, die wiederum bei der Wiener Landesregierung die Feststellung einer möglichen Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) beantragte.
Die Wiener Landesregierung stellte mit Bescheid fest, dass für dieses Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass Seilbahnen außerhalb von Schigebieten erst seit der Novelle des UVP-G 2000 durch BGBl. I Nr. 26/2023 vom (Anhang des) UVP-G 2000 erfasst seien. Diese Novelle komme jedoch im vorliegenden Fall noch nicht zum Tragen.
Gegen die Entscheidung der Wiener Landesregierung erhoben mehrere anerkannte Umweltorganisationen, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie zahlreiche weitere Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Landesregierung zurück. Es begründete seine Entscheidung dahingehend, dass Seilbahnen außerhalb von Schigebieten auch schon vor der gesetzlichen Klarstellung durch die Novelle vom UVP-G 2000 umfasst gewesen seien. Für das Vorhaben, das in schutzwürdigem Gebiet der Kategorie A liege, sei daher im Wege einer vorgelagerten Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu klären, ob eine UVP durchzuführen ist.
Dagegen wendete sich die Projektwerberin mit einer Revision.
Der VwGH hatte die Frage zu klären, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-Richtlinie umfasst sind bzw. wenn ja, ob die Richtlinie im UVP-G 2000 in der Rechtslage vor der Klarstellung durch BGBl. I Nr. 26/2023 ausreichend umgesetzt wurde (und somit Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vom UVP-G 2000 erfasst sind).
Dazu befasste sich der VwGH mit dem betreffenden Tatbestand der UVP-Richtlinie. Die dortige Aufzählung verschiedener Bahntypen (etwa Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder Hängebahnen) ist nicht abschließend und lässt auch Raum für andere Typen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der VwGH bereits klargestellt, dass die UVP-Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass die Aufzählung nur auf schienengebundene Verkehrsmittel beschränkt wäre. Daher sprach der VwGH aus, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest überwiegend der Personenbeförderung dienen, von der UVP-Richtlinie erfasst sind. Das UVP-G 2000 sollte die UVP-Richtlinie umsetzen und enthält auch den hier relevanten Wortlaut der Richtlinie. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht durch das gegenständliche Vorhaben den Tatbestand des Anhangs 1 Z 10 des UVP-G 2000 als erfüllt ansah, und davon ausging, dass eine (der UVP vorgelagerte) Einzelfallprüfung durchzuführen sei.
Die Behörde hatte die Rechtslage verkannt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu Recht den Bescheid aufhob und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwies.
Der VwGH wies die Revision somit ab.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
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