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24.3.2026:
In Griechenland anerkannte Flüchtlinge (Eltern mit minderjährigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigem Kind) dürfen von den österreichischen Behörden dorthin zurückgebracht werdenRa 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369
jeweils vom 17. März 2026 Medienmitteilungen -
17.2.2026:
Zu Beugestrafen bei UntersuchungsausschüssenRa 2024/03/0118 und Ra 2024/03/0045 jeweils vom 28. Jänner 2026 Medienmitteilungen
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2.12.2025:
Hofrat Ing. Dr. Erich Pürgy mit der Leitung des Verfassungsdienstes betraut
Inhalt
24.3.2026 : In Griechenland anerkannte Flüchtlinge (Eltern mit minderjährigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigem Kind) dürfen von den österreichischen Behörden dorthin zurückgebracht werden
Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369
jeweils vom 17. März 2026
Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) wurden seit dem Jahr 2011 Rückführungen von Asylwerbenden, für die Griechenland nach dem sogenannten Dublin-Verfahren der EU zuständig gewesen wäre, grundsätzlich nicht mehr durchgeführt. Die europäischen Höchstgerichte waren der Ansicht, dass das Asylsystem in Griechenland systemische Mängel aufwies und Asylwerbende deshalb Gefahr liefen, in extremer materieller Not zu leben und ihre elementarsten Bedürfnisse wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht mehr erfüllt werden können.
In einer Mitteilung vom April 2025 gab die Europäische Kommission bekannt, dass das griechische Asylsystem auf dem Festland (auch infolge massiver Hilfsmaßnahmen der EU) keine systemischen Schwachstellen mehr aufweise und Rückführungen nach Griechenland wieder stattfinden könnten. Demgegenüber kritisieren vor allem NGOs, dass Asylwerbende, aber auch anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland (weiterhin) mit bürokratischen Hürden konfrontiert seien, die ihnen ein menschenwürdiges Leben unmöglich machen.
Mit diesen - in ganz Europa strittigen - Fragen beschäftigte sich der VwGH in seinen beiden Erkenntnissen. Dem lagen die Anträge auf internationalen Schutz zweier afghanischer Familien (Eltern und minderjährige Kinder sowie alleinerziehende Mutter mit minderjährigem Kind) zugrunde. Alle hatten nach ihrer Einreise in die EU in Griechenland bereits Asyl erhalten, waren aber nach Österreich weitergereist und hatten hier neuerlich um internationalen Schutz angesucht, weil ihnen in Griechenland - nach ihrem Prozessvorbringen - kein menschenwürdiges Leben möglich sei.
Das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen und das Bundesverwaltungsgericht hatten ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich unter Hinweis auf das in Griechenland bereits erteilte Asyl zurückgewiesen und ihre Überstellung nach Griechenland angeordnet. Dagegen hatten die Asylwerbenden jeweils Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte am 27. Jänner 2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der die bekannten Informationen zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland und einschlägige Gerichtsentscheidungen auch aus anderen europäischen Staaten (etwa in Deutschland und der Schweiz) mit den Parteien des Verfahrens eingehend erörtert wurden.
In den nun vorliegenden Erkenntnissen hob der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens hervor, dass alle Mitgliedstaaten der EU die anerkannten Grundrechte beachten. Dieser Grundsatz hat, wie der EuGH ausgesprochen hat, fundamentale Bedeutung für das Funktionieren der EU. Er gilt nur dann nicht, wenn zu befürchten ist, dass ein Mitgliedstaat ein Asylsystem mit größeren Funktionsstörungen aufweise, weshalb die ernsthafte Gefahr bestehe, dass etwa auch anerkannte Flüchtlinge dort in eine Situation extremer materieller Not geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse (Ernährung, Hygiene, Unterkunft) nicht befriedigen könnten.
Unter genauer Analyse der Entwicklungen und der aktuellen Lage in Griechenland sowie der individuellen Situation der Asylwerbenden gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland zwar administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen dokumentierten, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legten aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Flüchtling allein deshalb in eine ausweglose Lage im Sinn der dargestellten Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte geraten würde.
Dies gilt auch für die Asylwerbenden in den Revisionsverfahren. Bei ihnen handelt es sich zwar um besonders vulnerable Personen, allein deshalb ist aber die Rückführung nach Griechenland aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, haben sich nicht ergeben.
Die Revisionen der Asylwerbenden wurden deshalb abgewiesen.
Volltext der Entscheidung (Ra 2025/18/0094 bis 0098)
Volltext der Entscheidung (Ra 2025/18/0368 bis 0369)
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.