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31.07.2025 Unterliegen „Ackerboxen“ dem Öffnungszeitengesetz?

Ra 2024/11/0033 vom 11. Juni 2025

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob sogenannte „Ackerboxen“ unter das Öffnungszeitengesetz fallen. Dabei handelt es sich um Container, in denen landwirtschaftliche Erzeugnisse verkauft werden. Die Kunden betreten die Container, suchen sich die Waren aus und bezahlen sie selbständig über Bezahlterminals. Personal befindet sich nicht vor Ort.

Der Geschäftsführer des die „Ackerboxen“ betreibenden Unternehmens wurde von der Behörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes bestraft, weil zwei in Kärnten aufgestellte „Ackerboxen“ an Samstagen und Sonntagen außerhalb der nach dem Öffnungszeitengesetz zulässigen Zeiträume offen und zugänglich waren.

Der Geschäftsführer erhob gegen das Straferkenntnis der Behörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte darin vor, die „Ackerboxen“ seien nicht vom Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes erfasst. Dieses Gesetz enthält nämlich eine Ausnahme für die „Warenabgabe aus Automaten“, unter die die „Ackerboxen“ nach Auffassung des Geschäftsführers fallen würden.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Straferkenntnis.

Nach Abweisung und Abtretung einer vom Geschäftsführer erhobenen Erkenntnisbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, brachte der Geschäftsführer eine Revision beim VwGH ein.

Der VwGH setzte sich damit auseinander, ob die „Ackerboxen“ unter die Ausnahmebestimmung für die Warenabgabe aus Automaten (§ 2 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes) fallen.

Der VwGH berücksichtigte neben der historischen Entwicklung der Ausnahmebestimmung und dem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbeordnung, die auch gewerberechtliche Sonderbestimmungen für Automaten enthält, insbesondere die Ziele des Öffnungszeitengesetzes. Er hielt fest, dass die Öffnungszeitenregelungen einen wettbewerbsordnenden sowie einen auf den Schutz von Arbeitnehmern gerichteten sozialpolitischen Zweck haben sowie auch die Interessen der Verbraucher schützen sollen. Anders als der Revisionswerber argumentierte, lässt der bloße Umstand, dass der Verkaufsvorgang ohne Anwesenheit von Arbeitnehmern abgewickelt wird, daher nicht den Schluss zu, die Ziele des Öffnungszeitengesetzes seien gar nicht berührt. Gerade die wettbewerbsordnenden Zielsetzungen der Öffnungszeitenregelungen würden durch eine Ausnahme sämtlicher Warenverkäufe, die in Abwesenheit von Arbeitnehmern stattfinden, unterlaufen.

Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass unter der Warenabgabe aus Automaten nach § 2 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes der Verkauf von Waren zu verstehen ist, der von den Kunden selbständig ohne Zutun von Arbeitnehmern abgewickelt wird und bei dem die Auswahl und Abgabe der Waren sowie die Bezahlung über technisch-automatisierte Vorgänge erfolgen. Der Kaufvorgang muss allerdings nicht ausschließlich technisch-automatisiert erfolgen. Vielmehr muss die technisch-automatisierte Abwicklung des Kaufvorganges in einer Gesamtbetrachtung gegenüber einer bloßen Selbstbedienung überwiegen. Nicht ausschlaggebend ist dabei, ob die Waren bezahlt werden, bevor oder nachdem sie ausgeworfen oder entnommen werden. Es ist auch nicht relevant, ob sich Automaten in einem Raum befinden, der durch die Kunden betreten wird.

Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht allerdings unzureichende Feststellungen zum genauen Ablauf des Warenverkaufes innerhalb der „Ackerboxen“ getroffen, um beurteilen zu können, ob von einer Warenabgabe durch Automaten gesprochen werden kann oder nicht.

Außerdem enthält das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht genügend Feststellungen dazu, ob in den „Ackerboxen“ möglicherweise nur landwirtschaftliche Erzeugnisse aus eigener Produktion des Verkäufers angeboten werden. In einem solchen Fall wäre das Öffnungszeitengesetz ebenfalls nicht anwendbar.

Der VwGH hob das Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.